VG Düsseldorf: Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an "Aufnahmeritualen“ rechtmäßig

Die Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte eines Kölner Sondereinsatzkommandos wegen Teilnahme an sogenannten Aufnahmeritualen sind rechtmäßig. Die Beamten hätten damit gegen die (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht, nämlich die Pflicht zur Kollegialität, verstoßen, entschied in drei jetzt mitgeteilten Fällen die Zweite Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteile vom 22.03.2018, Az.: 35 K 10700/16.O, 35 K 10458/16.O und 35 K 9371/16.O).

Mit "Aufnahmeritualen" Ende der Probezeit gefeiert

Laut Mitteilung des Gerichts unternahm eine Gruppe von Beamten eines Kölner Sondereinsatzkommandos im Mai 2014 eine Fahrt nach Südtirol, um das Ende der informellen Probezeit zweier jüngerer Beamter zu feiern. Diese beiden Beamten wurden allerdings abends mit Handschellen aneinander gefesselt und mussten jedenfalls eine Nacht aneinander gefesselt verbringen. Nach der Rückkehr feierten die Beamten auf einem Polizeigelände in Brühl mit aktiven und ehemaligen Beamten der Kölner Spezialeinheiten weiter. Die beiden jüngeren Beamten sollten unter anderem ekelerregend schmeckendes Eis essen, das sich im Bereich der Oberschenkel eines anderen Beamten befand. Danach wurde ihnen eine Tauchermaske aufgesetzt und Bier über den Luftschlauch eingefüllt.

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt – Geldbuße durch Disziplinarverfügung

Die Staatsanwaltschaft Aachen stellte das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren im August 2015 ein. Das Land Nordrhein-Westfalen leitete aber nach Bekanntwerden der Vorwürfe bereits im Juni 2015 mehrere Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Beamten ein. Im Sommer 2016 wurde den nun klagenden drei Beamten durch Disziplinarverfügung jeweils eine Geldbuße in Höhe von 200 beziehungsweise 300 Euro auferlegt.

VG: Aufnahmeritual zeugt von mangelnder Achtung gegenüber jüngeren Kollegen

Die Zweite Landesdisziplinarkammer bestätigt die Disziplinarstrafe. Sie hat die Klagen der drei Beamten abgewiesen. Die Beamten hätten gegen die (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht, nämlich die Pflicht zur Kollegialität, verstoßen. Das Verhalten der Beamten lasse die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden jüngeren Kollegen vermissen.

Freiwillige Teilnahme der neuen Kollegen unbeachtlich

Auf eine "freiwillige“ Teilnahme der beiden jüngeren Beamten komme es – anders als im Strafrecht – nicht an, so das Gericht weiter. Die verhängten Geldbußen seien auch unter Berücksichtigung des ansonsten positiven Persönlichkeitsbildes der Beamten erforderlich, um sie zu ermahnen, künftig ihre Dienstpflichten einzuhalten.

VG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2018 - 35 K 10700/16

Redaktion beck-aktuell, 18. April 2018.

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