Coronamaßnahmen nicht umgesetzt: Schulleiterin darf suspendiert werden

Eine Grundschulleiterin, die Coronaschutzmaßnahmen an ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und einen gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die Schulleiterin habe unter anderem mehrfach gegen die Maskenpflicht auf dem Schulgelände verstoßen und eigenmächtig die Testpflicht ausgesetzt.

Atteste unzureichend

Gegen die in der Coronabetreuungsverordnung enthaltene Verpflichtung zum Tragen von Masken bestünden keine rechtlichen Bedenken. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Münster schon wiederholt entschieden, erklärte das VG. Zwar habe die Schulleiterin ärztliche Atteste vorgelegt, nach denen sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne. Diese Atteste seien aber unzureichend, weil sich aus ihnen nicht nachvollziehbar ergebe, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten.

Keine Corona-Selbsttests durchgeführt

Darüber hinaus habe die Antragstellerin sich eigenmächtig über die ebenfalls aus der Coronabetreuungsverordnung folgende Verpflichtung hinweggesetzt, wöchentlich Corona-Selbsttests bei allen in Präsenz an ihrer Schule tätigen Personen durchzuführen, heißt es im Beschluss weiter. So habe sie im April 2021 die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe, und habe die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Zudem liegen laut Gericht Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin weitere Schutzvorkehrungen wie das Lüften der Klassenzimmer sowie Maskentragen und Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen nicht beachtet habe.

Vertrauen erschüttert und Suspendierung geboten

Durch dieses auch gegen ausdrückliche Weisungen verstoßende Verhalten habe die Antragstellerin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere der Schüler und ihrer Eltern, schwer erschüttert. Diese müssten darauf vertrauen können, dass sie in der von ihr geleiteten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ordnungsgemäß umsetze und damit ihren Aufgaben als Schulleiterin gerecht werde. Da sie uneinsichtig sei und eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erwarten sei, sei es zur Erhaltung des Vertrauens in die Lehrerschaft sowie zum Schutz der Kollegen und Schüler vor Gesundheitsgefährdungen aus zwingenden dienstlichen Gründen gerechtfertigt und sogar geboten, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2021 - 2 L 1053/21

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2021.