Corona-Pandemie muss Grund für wirtschaftliche Schwierigkeiten sein
Ein freischaffender Künstler hatte gegen die Zurücknahme des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro durch die Bezirksregierung Düsseldorf geklagt. Das VG wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses hätten bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen, betonte das Gericht. Grundlage für die Bewilligung seien das "Corona Soforthilfeprogramm des Bundes" und die Richtlinie "NRW-Soforthilfe 2020" gewesen. Hiernach erfolge die Soforthilfe, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht seien. Diese dürften sich nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro nicht beglichen
Dementsprechend müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei. Eine solche Erklärung habe der Solo-Selbstständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31.12.2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zu begleichen. Der Kläger gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbstständigen sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal "Unternehmen in Schwierigkeiten" prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können. Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.