Ver­stö­ße gegen Co­ro­na-Schutz­maß­nah­men recht­fer­ti­gen Sus­pen­die­rung einer Leh­re­rin

Das ge­gen­über einer Grund­schul­leh­re­rin aus Düs­sel­dorf aus­ge­spro­che­ne Ver­bot der Füh­rung der Dienst­ge­schäf­te wegen meh­re­rer Ver­stö­ße gegen die Co­ro­na­be­treu­ungs­ver­ord­nung des Lan­des ist vor­läu­fig recht­mä­ßig. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schie­den und damit den Eil­an­trag der Leh­re­rin ab­ge­lehnt. Mit Blick auf den Schutz von Schü­lern und Kol­le­gen sowie auf das An­se­hen des Leh­rer­be­rufs sei es ge­recht­fer­tigt, ihr die Füh­rung der Dienst­ge­schäf­te zu ver­bie­ten, so das Ge­richt.

Vor­ge­schrie­be­ne Schnell­tests in der Klas­se nicht ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt

Das Ge­richt führ­te zur Be­grün­dung aus, die Leh­re­rin habe wie­der­holt und vor­sätz­lich die aus der sei­ner­zeit gel­ten­den Fas­sung der Co­ro­na­be­treu­ungs­ver­ord­nung des Lan­des fol­gen­de Ver­pflich­tung, zwei­mal wö­chent­lich Pool­tests in ihrer Klas­se durch­zu­füh­ren, nicht ord­nungs­ge­mäß aus­ge­führt. Sie habe nicht die für die Selbst­tests vor­ge­se­he­nen Test­stäb­chen, son­dern han­dels­üb­li­che Wat­te­stäb­chen an die Schü­ler ihrer Klas­se aus­ge­ge­ben, die sie nach ei­ge­nen An­ga­ben im An­schluss mit den Test­stäb­chen in Ver­bin­dung ge­bracht und die Spuck­pro­ben daran ab­ge­stri­chen habe.

Mas­ken­pflicht weder ein­ge­hal­ten noch über­wacht

Dar­über hin­aus be­stehe der Ver­dacht, sie habe die Pflicht zum Tra­gen einer me­di­zi­ni­schen Ge­sichts­mas­ke im Schul­ge­bäu­de miss­ach­tet und die Ein­hal­tung der Mas­ken­pflicht durch ihre Schü­le­rin­nen und Schü­ler nicht kon­se­quent über­wacht. Auch nach aus­drück­li­cher Wei­sung durch die Schul­lei­tung habe sie ihr Ver­hal­ten nicht ge­än­dert. Hier­durch be­stün­den hin­rei­chen­de An­halts­punk­te für den Ver­dacht einer Ge­fähr­dung des Dienst­be­trie­bes an der Schu­le.

VG: Un­ein­sich­ti­ges Ver­hal­ten recht­fer­tigt Sus­pen­die­rung

Durch ihr un­ein­sich­ti­ges Ver­hal­ten er­we­cke sie den An­schein, dass sie weder der­zeit noch in Zu­kunft be­reit sei, recht­li­chen Re­ge­lun­gen oder dienst­li­chen An­wei­sun­gen Folge zu leis­ten, wenn sie sie für rechts­wid­rig oder un­zweck­mä­ßig halte. Mit Blick so­wohl auf den Schutz vor Ge­sund­heits­ge­fähr­dun­gen von Schü­le­rin­nen und Schü­lern sowie Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen als auch auf das An­se­hen des Leh­rer­be­rufs sei es ge­recht­fer­tigt, ihr die Füh­rung der Dienst­ge­schäf­te zu ver­bie­ten.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2022 - 2 L 490/22

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2022.

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