Bet­tel­ver­bot in Kre­fel­der In­nen­stadt vor­läu­fig aus­ge­setzt

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf hat das in der Kre­fel­der In­nen­stadt per All­ge­mein­ver­fü­gung an­ge­ord­ne­te Ver­bot des "ak­ti­ven Bet­telns" in einem Eil­ver­fah­ren vor­läu­fig aus­ge­setzt. Neben Zwei­feln am Er­lass des Ver­bots in Form einer All­ge­mein­ver­fü­gung führ­te das VG aus, das Ver­bot sei zu un­be­stimmt, da nicht deut­lich er­kenn­bar sei, wann zu­läs­si­ges "stil­les Bet­teln" und wann ver­bo­te­nes "ak­ti­ves Bet­teln" vor­lie­ge.

Bet­tel­ver­bot durch All­ge­mein­ver­fü­gung an­ge­ord­net

Der Rat der Stadt Kre­feld hat am 08.03.2023 per All­ge­mein­ver­fü­gung das ak­ti­ve Bet­teln in der Kre­fel­der In­nen­stadt für den Zeit­raum vom 15.03. bis zum 31.12.2023 ver­bo­ten, und zwar von mon­tags bis sams­tags von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­ta­gen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Das VG hat das Bet­tel­ver­bot jetzt vor­läu­fig aus­ge­setzt.

VG: Zwei­fel an Form der All­ge­mein­ver­fü­gung 

Laut VG ist das Bet­tel­ver­bot vor­aus­sicht­lich rechts­wid­rig. Es be­stün­den be­reits Be­den­ken, ob der Stadt­rat das Bet­tel­ver­bot in Form einer All­ge­mein­ver­fü­gung habe er­las­sen dür­fen. Mit dem Ver­bot wolle die Stadt der - aus ihrer Sicht - ty­pi­scher­wei­se mit be­stimm­ten Bet­tel­for­men ein­her­ge­hen­den Ge­fahr für die öf­fent­li­che Si­cher­heit und Ord­nung im In­nen­stadt­be­reich ent­ge­gen­wir­ken. Um die­ser Ge­fahr zu be­geg­nen, habe der Stadt­rat aber be­reits im ge­sam­ten Stadt­ge­biet – und damit auch im räum­li­chen Gel­tungs­be­reich der an­ge­foch­te­nen All­ge­mein­ver­fü­gung – ein ent­spre­chen­des Bet­tel­ver­bot durch ord­nungs­be­hörd­li­che Ver­ord­nung er­las­sen. Ein kon­kre­ter An­lass, der es aus­nahms­wei­se recht­fer­ti­ge, das Bet­tel­ver­bot für den Be­reich der In­nen­stadt auf­grund einer be­stehen­den kon­kre­ten Ge­fah­ren­la­ge zu­sätz­lich durch Ver­wal­tungs­akt aus­zu­spre­chen, be­stehe nicht. Ein sol­cher lasse sich ins­be­son­de­re nicht mit den ge­stei­ger­ten Ver­stö­ßen im Be­reich der In­nen­stadt gegen das be­reits be­stehen­de Bet­tel­ver­bot recht­fer­ti­gen. Denn in­so­weit rea­li­sie­re sich ge­ra­de die (nur) abs­trak­te Ge­fahr, dass Bett­ler ihren Bet­tel­hand­lun­gen in den­je­ni­gen städ­ti­schen Be­rei­chen nach­ge­hen, in denen ein er­höh­ter Pu­bli­kums­ver­kehr zu ver­zeich­nen sei.

Ver­bot auch zu un­be­stimmt

Ty­pi­scher­wei­se seien Bett­ler zu den Ge­schäfts­öff­nungs­zei­ten in der pu­bli­kums­mä­ßig hoch­fre­quen­tier­ten In­nen­stadt und nicht etwa in Wohn- oder Ge­wer­be­ge­bie­ten an­zu­tref­fen. Daher spre­che vie­les dafür, dass die Stadt das aus­ge­spro­che­ne Ver­bot des "ak­ti­ven Bet­telns" al­len­falls in der ord­nungs­be­hörd­li­chen Ver­ord­nung, wie sie für das ge­sam­te Stadt­ge­biet be­reits exis­tie­re, hätte er­las­sen dür­fen, nicht aber durch einen diese ver­ord­nungs­recht­li­che Re­ge­lung nur wie­der­ho­len­den Ver­wal­tungs­akt. Die an­ge­foch­te­ne Re­ge­lung sei au­ßer­dem zu un­be­stimmt. Weder aus der Be­stim­mung selbst noch aus deren Be­grün­dung lasse sich hin­rei­chend deut­lich ent­neh­men, wel­che Bet­tel­hand­lun­gen ver­bo­ten und wel­che wei­ter­hin er­laubt seien, wann zu­läs­si­ges "stil­les Bet­teln" und wann ver­bo­te­nes "ak­ti­ves Bet­teln" vor­lie­ge.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2023 - 18 L 896/23

Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2023.

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