VG Düsseldorf bestätigt sofortige Schließung privaten Duisburger Berufskollegs

Das "Private Berufskolleg für Wirtschaft Duisburg" bleibt bis auf Weiteres geschlossen. Die persönliche Unzuverlässigkeit der Schulleitung und vertretungsberechtigten Person des Schulträgers sowie der Betrieb des Kollegs in nicht genehmigten Räumlichkeiten rechtfertigten die mit sofortiger Wirkung erfolgte Aufhebung seiner Genehmigung, hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschieden. Den Antrag des Trägers des Berufskollegs auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Gericht ab. Gegen den Beschluss vom 11.01.2017 (Az.: 18 L 4084/16) ist die Beschwerde möglich.

Unbefugt Zertifikate für Bildungsabschlüsse ausgestellt

Das VG sieht es im Rahmen des Eilverfahrens als offensichtlich an, dass die Voraussetzungen für den Betrieb des privaten Berufskollegs als sogenannte Ersatzschule nicht mehr vorliegen. Zum einen erweise sich die Schulleiterin, die zugleich Vorstandsmitglied des Trägers des Berufskollegs ist, als persönlich unzuverlässig. Sie habe unter anderem jenseits der ihr zustehenden Befugnisse Urkunden ausgestellt, zum Beispiel Zertifikate für Bildungsabschlüsse, die das Berufskolleg gar nicht anbieten durfte.

Kursteilnahmen zu Unrecht bescheinigt

Auch werbe das Berufskolleg auf seiner Internetseite nach wie vor mit nicht genehmigten Bildungsgängen. Ferner seien Teilnahmebescheinigungen für Kurse ausgestellt worden, an denen die betreffende Person erwiesenermaßen nicht teilgenommen habe.

Unterricht in nicht genehmigten Räumen abgehalten

Daneben habe das Berufskolleg den Unterricht zuletzt wissentlich in nicht genehmigten Räumen abgehalten. Für diese Räume existiere zum Beispiel kein ausreichendes Brandschutzkonzept. Schließlich habe sich bei entsprechenden Überprüfungen gezeigt, dass an dem Berufskolleg zum Teil kein ordnungsgemäßer Unterricht durchgeführt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Defizite sah es das VG als nicht vertretbar an, den Schulbetrieb auch nur während der Dauer des (noch anhängigen) Klageverfahrens fortführen zu lassen.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2017 - 18 L 4084/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2017.

Mehr zum Thema