Besoldung nordrhein-westfälischer Richter und Beamter 2013 und 2014 verfassungswidrig?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die Besoldung der Richter und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 für verfassungswidrig. Es hat deswegen das Bundesverfassungsgericht angerufen. Konkret gehe es um die Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3. Diese seien mit dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Die Kläger sind zwei Richter und ein Beamter.

Besoldung 2013/2014 nur für bestimmte Beamte erhöht

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 erhöhte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen. Die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen. Mit Urteil vom 01.07.2014 (Az.: VerfGH 21/13) entschied der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfassungswidrig war. Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besoldungsgruppen ab A 13 eine – allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere – Erhöhung der Grundgehälter vorsieht.

VG: Besoldungsanpassung nicht begründet

Nach der Überzeugung des VG ist diese Regelung, soweit sie die Besoldungsgruppen der Kläger betrifft, verfassungswidrig (Beschlüsse vom 29.04.2022, Az.: 26 K 2275/14, 26 K 6317/14, 26 K 258/15). Das BVerfG habe in einer Reihe von Entscheidungen materielle Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung herausgearbeitet. Außerdem sei eine besoldungsrechtliche Regelung bereits dann verfassungswidrig, wenn der Besoldungsgesetzgeber eine Besoldungsanpassung nur unzureichend begründet hat. Das sei hier der Fall. Die Gesetzgebungsmaterialien ließen nicht nachvollziehbar erkennen, anhand welcher Methode der Gesetzgeber die Besoldung fortgeschrieben hat und welche Tatsachen der Entscheidung zugrunde liegen. Ob das Gesetz auch gemessen an den materiellen Anforderungen des BVerfG zu beanstanden ist, hat das VG offen gelassen.

BVerfG soll über Gültigkeit des Gesetzes befinden

Da die Entscheidung über die Gültigkeit eines Gesetzes den Verfassungsgerichten vorbehalten ist, hat das VG die Verfahren aussetzen. Es hat das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelung angerufen. Die Entscheidung des BVerfG ist laut VG nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für zahlreiche Beamte, Richter und Staatsanwälte relevant, die gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen – mit Rücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren – noch nicht entschieden hat. Beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen seien weitere Parallelverfahren anhängig.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2022 - 26 K 2275/14

Redaktion beck-aktuell, 2. Mai 2022.