Drei Beamtinnen erkrankten 2020 an Corona
Eine Grundschullehrerin und eine Oberstudienrätin waren im Herbst 2020 erkrankt. Die Grundschullehrerin führte ihre Infektion auf eine Lehrerkonferenz zurück, in deren Folge das halbe Kollegium an Corona erkrankt sein soll. Die Oberstudienrätin benannte zwei Gespräche mit (potentiell) infizierten Schülern. Eine Finanzbeamtin machte geltend, sich bei einer Personalrätetagung im März 2020, unmittelbar vor dem ersten Lockdown, infiziert zu haben. Die Anträge der Beamtinnen auf Anerkennung der Erkrankungen als Dienstunfälle wurden abgelehnt. Im Fall der Lehrerinnen begründete die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf ihre Ablehnungen unter anderem damit, dass die Beamtinnen sich auch außerhalb der Schulen hätten anstecken können. Die für die Finanzbeamtin zuständige Oberfinanzdirektion NRW hielt den Nachweis der Ursächlichkeit der Tagung für die Infektion für nicht erbracht.
VG: Ansteckung unterlag allgemeinem Lebensrisiko
Das VG hat die Klagen abgewiesen. Eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW scheide in allen drei Fällen aus. Ort und Zeit einer Infektion ließen sich in aller Regel – so auch hier – nicht eindeutig feststellen. Dieser Schwierigkeit habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten gemäß § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten und damit als Dienstunfälle gelten. Zu den Voraussetzungen gehöre, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt ist. In keinem der Fälle habe festgestellt werden können, dass die jeweilige Beamtin in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt war, an Corona zu erkranken. Vielmehr habe sich hier jeweils das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko realisiert. Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen unterfielen nicht dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge. Die betroffenen Beamtinnen seien hierdurch nicht schutzlos gestellt, sondern gehalten, die Kosten ärztlicher Behandlung über Beihilfe und private Krankenversicherung abzuwickeln.