Landsmann erstochen
Die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf hatte den Kläger im Mai 2017 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und dies vor allem mit der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten begründet. Der Mann hatte im Oktober 2014 einen in Düsseldorf lebenden Landsmann erstochen. Außerdem war er bereits vor seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 1977 in eine Auseinandersetzung verwickelt, bei der ein Mann erschossen wurde. Für diese Tat war der Kläger von einem türkischen Strafgericht zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Kläger beruft sich auf Ausnahmesituation
Der in Haft befindliche Kläger hielt seiner Ausweisung entgegen, er lebe seit über 30 Jahren mit seiner Familie in Deutschland und habe sich bei der Tat in einer Ausnahmesituation befunden. Er könne in die Türkei nicht zurückkehren, weil ihm dort Blutrache drohe und er dort keine ausreichende gesundheitliche Versorgung erhalten könne.
Keine Einsicht in das von ihm begangene Unrecht
Das Gericht hat die Klage jetzt abgewiesen. Von dem türkischen Staatsangehörigen gehe nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus, heißt es in der Begründung. Der Kläger habe bislang keine Einsicht in das von ihm begangene Unrecht gezeigt. Die nach dem neuen Ausweisungsrecht gebotene umfassende Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus.
Interesse an Ausweisung überwiegt
Das Interesse an seiner Ausweisung überwiege gegenüber seinem Interesse am Verbleib in Deutschland. Er habe sich zwar jahrelang in Deutschland aufgehalten, seine familiären Bindungen zu seinen mittlerweile allesamt volljährigen Kindern seien aber nicht derart schutzwürdig, dass sie das staatliche Fernhaltungsinteresse zurückdrängen könnten. Für die Gesundheit des Klägers könne auch in der Türkei gesorgt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Blutrache in der Türkei gebe es hier nicht. Im Übrigen stehe diese auch in der Türkei unter Strafe. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.