Ende zwei­er Po­li­zei­kar­rie­ren nach aus­län­der­feind­li­chen Chat­nach­rich­ten

Die Ver­brei­tung aus­län­der­feind­li­cher, das NS-Un­rechts­re­gime ver­harm­lo­sen­der oder an­ti­se­mi­ti­scher Nach­rich­ten in Chat­grup­pen kann der Über­nah­me eines Kom­mis­sar­an­wär­ters in das Be­am­ten­ver­hält­nis auf Probe ent­ge­gen­ste­hen oder seine Ent­las­sung aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis auf Wi­der­ruf recht­fer­ti­gen. Dies geht aus zwei Ur­tei­len des Düs­sel­dor­fer Ver­wal­tungs­ge­richts her­vor.

Das Ge­richt hat in bei­den Fäl­len die Ein­schät­zung des Dienst­herrn be­stä­tigt, es be­stün­den er­heb­li­che Zwei­fel an der cha­rak­ter­li­chen Eig­nung für den Po­li­zei­voll­zugs­dienst. Ge­ra­de von Po­li­zei­be­am­ten sei zu er­war­ten, dass ihr Ver­hal­ten in­ner­halb und au­ßer­halb des Diens­tes der Ach­tung und dem Ver­trau­en ge­recht wird, die ihr Beruf er­for­dert. Mit die­sen An­for­de­run­gen sei das Ver­hal­ten bei­der Klä­ger nicht ver­ein­bar, auch wenn es, wie im zwei­ten Fall, nicht im, son­dern vor dem Ein­tritt in den Po­li­zei­voll­zugs­dienst vor­ge­fal­len sei.

Das Ver­hal­ten do­ku­men­tie­re eine tief­grei­fen­de Cha­rak­ter­schwä­che, die mit den An­for­de­run­gen an den Po­li­zei­voll­zugs­dienst nicht ver­ein­bar sei.

Fehl­ver­hal­ten vor und im Po­li­zei­dienst

Im ers­ten Fall ging es um einen Po­li­zei­be­am­ten, der 2019 sei­nen Dienst als Kom­mis­sar­an­wär­ter beim Po­li­zei­prä­si­di­um Düs­sel­dorf auf­ge­nom­men hatte. Als Mit­glied einer aus Teil­neh­mern eines Aus­bil­dungs­kur­ses be­stehen­den Whats­App-Grup­pe hatte er im Fe­bru­ar 2020 zwei Bil­der wei­ter­ge­lei­tet, mit denen Aus­län­der her­ab­ge­wür­digt wur­den be­zie­hungs­wei­se die An­spie­lun­gen auf Adolf Hit­ler ent­hiel­ten. Eine wei­te­re Bild­da­tei mit Bezug zu Adolf Hit­ler über­mit­tel­te er au­ßer­halb der Chat­grup­pe an einen Drit­ten. Das Po­li­zei­prä­si­di­um ver­wei­ger­te nach Be­en­di­gung des Be­am­ten­ver­hält­nis­ses auf Wi­der­ruf die Über­nah­me in das Be­am­ten­ver­hält­nis auf Probe.

Im zwei­ten Fall war der Po­li­zei­be­am­te seit 2021 Kom­mis­sar­an­wär­ter beim Po­li­zei­prä­si­di­um Duis­burg. Schon 2019 hatte er in einer Whats­App-Grup­pe zwei Bil­der ver­brei­tet, die An­spie­lun­gen auf far­bi­ge be­zie­hungs­wei­se jü­di­sche Men­schen ent­hiel­ten. Nach­dem das Po­li­zei­prä­si­di­um Duis­burg hier­von Kennt­nis er­langt hatte, ver­bot es dem Be­am­ten zu­nächst die Füh­rung der Dienst­ge­schäf­te und ent­ließ ihn so­dann aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis auf Wi­der­ruf.

VG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2023 - 2 K 8330/22

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2023.

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