Das Gericht hat in beiden Fällen die Einschätzung des Dienstherrn bestätigt, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Gerade von Polizeibeamten sei zu erwarten, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Mit diesen Anforderungen sei das Verhalten beider Kläger nicht vereinbar, auch wenn es, wie im zweiten Fall, nicht im, sondern vor dem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst vorgefallen sei.
Das Verhalten dokumentiere eine tiefgreifende Charakterschwäche, die mit den Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht vereinbar sei.
Fehlverhalten vor und im Polizeidienst
Im ersten Fall ging es um einen Polizeibeamten, der 2019 seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Düsseldorf aufgenommen hatte. Als Mitglied einer aus Teilnehmern eines Ausbildungskurses bestehenden WhatsApp-Gruppe hatte er im Februar 2020 zwei Bilder weitergeleitet, mit denen Ausländer herabgewürdigt wurden beziehungsweise die Anspielungen auf Adolf Hitler enthielten. Eine weitere Bilddatei mit Bezug zu Adolf Hitler übermittelte er außerhalb der Chatgruppe an einen Dritten. Das Polizeipräsidium verweigerte nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Im zweiten Fall war der Polizeibeamte seit 2021 Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Duisburg. Schon 2019 hatte er in einer WhatsApp-Gruppe zwei Bilder verbreitet, die Anspielungen auf farbige beziehungsweise jüdische Menschen enthielten. Nachdem das Polizeipräsidium Duisburg hiervon Kenntnis erlangt hatte, verbot es dem Beamten zunächst die Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn sodann aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.