Amtsführungsverbot für Polizistin wegen Mitgliedschaft in rechtsextremen Chatgruppen

Wegen ihrer Mitgliedschaft in mehreren rechtsextremen WhatsApp-Gruppen durfte einer Polizistin die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Das Polizeipräsidium habe das Amtsführungsverbot zu Recht auf den Verdacht gestützt, die Beamtin teile eine Gesinnung, die der demokratischen Grundordnung entgegenstehe, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Den Eilantrag der Polizistin lehnte es ab.

Holocaust verharmlosende und rassistische Bilder

Der Verdacht beruhe darauf, dass die Beamtin zwischen dem 01.10.2019 und dem 14.08.2020 auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten habe, die ebenso eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft enthielten. So werde der Holocaust verharmlost und die Person Anne Frank in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Auf einem Sticker werde Adolf Hitler gezeigt, der mit seinen Händen ein Herz forme. Andere Inhalte seien rassistisch. So heiße es in einer Mitteilung unter Anspielung auf eine Automatikwaffe: "Rennt der Negger (sic!) frei herum, schalt auf Automatik um."

Polizistin will Bilder nicht wahrgenommen haben

Die Polizeibeamtin habe diese Inhalte im Bewusstsein ihrer Existenz längerfristig auf ihrem Mobiltelefon belassen, ohne sich von diesen zu distanzieren. Dass sie diese nicht oder erst am Vorabend eines von ihr gesuchten Gesprächs mit der Dienststelle Mitte September 2020 wahrgenommen habe, könne ihr nicht geglaubt werden. Dies ergebe sich aus den Umständen des vorliegenden Falles sowie daraus, dass es sich um vier verschiedene Chatgruppen gehandelt habe und die Bilder über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten eingestellt worden seien.

VG zweifelt an charakterlicher Eignung

Die Bewertung  des Dienstherrn, das Verhalten der Polizeibeamtin führe zu Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung, sei nicht zu beanstanden. Es sei unvereinbar mit der aus  § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes folgenden Pflicht eines jeden Beamten, das eigene Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere. Das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sowie die zu besorgende (weitere) Ansehensbeeinträchtigung der Polizei in der Öffentlichkeit überwiege gegenüber dem Interesse der Polizeibeamtin, die Dienstgeschäfte fortführen zu dürfen.

Polizistin kann Beschwerde einlegen

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2020 (dpa).