AG-Teilnahme für Referendare zumutbar

Eine Rechtsreferendarin kann von der Anwesenheitspflicht in der Arbeitsgemeinschaft nicht unter Hinweis auf eine Corona-Ansteckungsgefahr ihrer Eltern befreit werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine sichere Durchführung der Präsenztermine durch umfangreiche Hygienemaßnahmen gewährleistet wird. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 06.10.2020 entschieden und einen Eilantrag abgelehnt.

Befreiung vom Präsenzbetrieb begehrt

Eine angehende Juristin verlangte die Befreiung von der Präsenzpflicht in der Arbeitsgemeinschaft durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Am 03.09.2020 hatte der Präsident des für sie zuständigen Landgerichts die Wiedereinführung des Präsenzbetriebs und die Anwesenheit aller Rechtsreferendare in den Arbeitsgemeinschaften ab Anfang Oktober 2020 angeordnet. Sie leistete im dortigen Oberlandesgerichtsbezirk ihren juristischen Vorbereitungsdienst und lebte mit ihren Eltern in einem Haushalt. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens glaubte sie diese in Gefahr. Daraufhin fragte sie den Ausbildungsleiter des Landgerichts, ob sie vom Präsenzunterricht befreit werden könne, beziehungsweise es Lernalternativen gebe. Beides verneinte er. Sie stellte keinen förmlichen Antrag beim OLG-Präsidenten.

Eilantrag bereits unzulässig

Das VG Düsseldorf wies ihren Eilantrag zurück. Aus Sicht der Düsseldorfer Richter war der Antrag bereits unzulässig, weil die Referendarin es versäumt habe, vor Anrufung des Gerichts beim Präsidenten ihre Befreiung zu beantragen. Dieser sei nach dem Juristenausbildungsgesetz für die Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft zuständig, § 45 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW.  

Schutzmaßnahmen ausreichend

Die Kammer wies zudem darauf hin, dass der Antrag auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das LG habe die Unterrichtsräume unter anderem mit Plexiglaswänden zwischen den Sitzplätzen ausgestattet und ein umfangreiches Hygienekonzept entwickelt. Diese Maßnahmen seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend, um das Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2020 - 10 L 1954/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Oktober 2020.