Telefonnummer schützt vor Abschleppen nicht

Auf einem Lkw-Auflieger, der verbotswidrig so abgestellt worden war, dass er den Verkehr behindert, befindet sich eine Werbung für eine Firma - inklusive Mobil- und Festnetznummer. Die Polizei ruft aber nicht an, sondern lässt gleich abschleppen. Zu Recht, meint das VG Düsseldorf.

Der Auflieger war kurz vor einer Kurve und entgegen der Fahrtrichtung auf einer Straße abgestellt worden. Der fließende Verkehr fuhr dadurch nicht auf den hinteren Teil des Chassis zu, an dem sich die Rückleuchten und Reflektoren befinden, sondern auf die unbeleuchtete Verbindungsstange. Die Polizei ließ abschleppen und forderte von der Halterin des Kfz eine Verwaltungsgebühr von 50 Euro. Hiermit war die Halterin nicht einverstanden – schließlich wäre sie über die auf dem Auflieger aufgedruckten Telefonnummern leicht zu erreichen gewesen. Die Polizei müsse ihr auch die Abschleppkosten erstatten, die sie beim Abholen ihres Aufliegers an das Abschleppunternehmen gezahlt habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das VG Düsseldorf hält die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig (Gerichtsbescheid vom 25.09.2023 – 14 K 2723/22). Das entgegen der Fahrtrichtung geparkte Fahrzeug habe die öffentliche Sicherheit gefährdet. Es sei aufgrund der Kurve und der fehlenden Beleuchtung schlecht sichtbar gewesen. Bei jedem herannahenden Fahrzeug habe die Gefahr eines Zusammenstoßes mit der Verbindungsstange bestanden.

Die Polizei habe diese Gefahr beseitigen dürfen, ohne zuvor bei den angebrachten Telefonnummern anzurufen. Die Werbeaufschrift habe nicht darauf hingewiesen, dass sich ein für den Auflieger Verantwortlicher in unmittelbarer Nähe befunden habe. Andere Ermittlungen nach dem Verbleib eines direkt Verantwortlichen erübrigten sich: der Erfolg sei zweifelhaft und es würde zu Verzögerungen kommen. Das galt laut VG hier umso mehr, da es bereits dämmerte, als das Fahrzeug schließlich abgeschleppt wurde. Es wäre in der Dunkelheit noch schlechter sichtbar und die Unfallgefahr nochmal höher gewesen.

VG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2023 - 14 K 2723/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 19. Februar 2024.