Bulgarien gewährte bereits Flüchtlingsschutz
Die klagenden Eheleute sind syrische Staatsangehörige. Der Ehemann ist 40, die Ehefrau 30 Jahre alt. Das Paar verließ Syrien im Oktober 2014 und gelangte zunächst nach Bulgarien. Dort erhielten die Eheleute Flüchtlingsschutz. Im Januar 2015 reisten sie nach Deutschland ein, wo sie im Januar 2016 Asyl beantragten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Asylantrag im April 2016 als unzulässig ab, weil die syrischen Staatsangehörigen wegen des in Bulgarien gewährten Flüchtlingsschutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Es forderte die Eheleute zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Bulgarien an.
In Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG Düsseldorf abgewiesen. Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien sei rechtmäßig. Es lägen keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien vor. Insbesondere drohe den syrischen Eheleuten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Anerkannte Flüchtlinge hätten wie bulgarische Staatsbürger einen Anspruch auf Sozialhilfe und Zugang zum Gesundheitssystem. Eine medizinische Notfallversorgung sei gesichert. Es sei zwar schwierig, eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden. Allerdings sei es den gesunden und erwerbsfähigen Klägern zumutbar, durch Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Wegen Abschlusses des Asylverfahrens in Bulgarien kein "Dublin"-Fall
Das VG weist abschließend darauf hin, dass es sich bei dem Rechtsstreit nicht um ein sogenanntes Dublin-Verfahren handelte, bei dem Asylbewerber zur Durchführung des Asylverfahrens einem anderen EU-Staat zugewiesen werden. Denn das Asylverfahren sei in Bulgarien mit der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bereits abgeschlossen gewesen. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.