Die 9. kammer hat die Klage des Vereins damit abgewiesen. Das Gericht verwies zur Begründung auf die Verwaltungspraxis von Nordrhein-Westfalen.
Danach ist der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe bei einem Unternehmen, das – wie der Karnevalsverein – wirtschaftlich am Markt tätig ist, nur zu bewilligen, wenn es mindestens einen Beschäftigten hat. Ehrenamtliche gelten dabei – unabhängig vom Umfang ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit – nach der Verwaltungspraxis nicht als Beschäftigte. Dies sei nach der wirtschaftspolitischen Ausrichtung der freiwillig gewährten Fördermittel auch sachlich gerechtfertigt, so das VG Düsseldorf (Urteil vom 06.01.2025 – 9 K 8620/23).
Da für den Karnevalsverein nur Ehrenamtliche tätig sind, fehlt es deshalb laut Gericht an einer Antragsberechtigung im Sinne der geübten Förderpraxis. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte zudem die bereits ausgezahlte Abschlagszahlung, die unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stand, zurückfordern.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.