Klage auf DS-GVO-Schadensersatz: Zivilgerichte zuständig, auch gegen Behörden

Wer wegen Datenschutzverstößen Geld will, muss vor die Zivilgerichte – auch wenn die Gegenseite eine Behörde ist. Das VG Düsseldorf schiebt dem Weg über die Verwaltungsgerichte einen Riegel vor.

Für einen DS-GVO-Schadensersatz ist hier kein Platz: Das VG Düsseldorf hat den Verwaltungsrechtsweg verworfen und den Rechtsstreit nach §§ 23 Nr. 1, 71 GVG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG an das Amtsgericht verwiesen (Beschluss vom 23.03.2026 – 29 K 2876/26).

Ein Kläger verlangte von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Er sah sich durch einen Datenschutzverstoß in seinen Rechten verletzt und zog vor das Verwaltungsgericht.

Das VG stellte klar: Art. 82 Abs. 6 DS-GVO trifft keine Aussage zur innerstaatlichen Rechtswegzuständigkeit. Die Vorschrift bestimme lediglich, welcher Mitgliedstaat international zuständig ist (also "wo"), nicht aber, "welches Gericht" innerhalb dieses Staates entscheidet. 

Auch der Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DS-GVO ändere daran nichts. Diese Norm knüpfe allein an Niederlassung oder gewöhnlichen Aufenthalt an – also an geografische Kriterien, nicht an die Abgrenzung der Gerichtszweige.

Die Konsequenz: Es bleibt bei den nationalen Zuständigkeitsregeln. Und die sind eindeutig. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO gehören Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Pflichtverletzungen grundsätzlich vor die ordentlichen Gerichte – es sei denn, sie beruhen auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Das war hier nicht der Fall.

Aufspaltung des Rechtswegs zulässig

Das VG hält eine Aufspaltung des Rechtsschutzes für unionsrechtlich unbedenklich. Während etwa Auskunftsansprüche nach der DS-GVO vor die Verwaltungsgerichte gehören können, dürfen Schadensersatzklagen vor den Zivilgerichten verfolgt werden. Ein Verbot dieser Trennung lasse sich der DS-GVO nicht entnehmen.

Der Anspruch aus Art. 82 DS-GVO ist nach Auffassung des Gerichts kein Amtshaftungsanspruch im Sinne von Art. 34 GG. Es gehe nicht um die Haftung eines Amtsträgers, die auf den Staat übergeleitet wird, sondern um eine originäre Haftung der Behörde selbst. Das hat Folgen für die Zuständigkeit: Die Spezialzuweisung an die Landgerichte für Amtshaftung greife nicht. Zuständig bleibe – je nach Streitwert – zB das Amtsgericht.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2026 - 29 K 2876/26

Redaktion beck-aktuell, ns, 10. April 2026.

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