Ein türkischer Staatsangehöriger hatte mit einer bulgarischen EU-Bürgerin per Videotelefonie nach den Vorschriften des US-Bundesstaates Utah geheiratet – beide hielten sich dabei in Deutschland auf. Bulgarien erkannte die Ehe an, der Mann beantragte daraufhin eine Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EU-Bürgerin in Deutschland und klagte gegen seine drohende Abschiebung.
Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Eine online nach ausländischem Recht geschlossene Ehe genügt nach Auffassung der Kammer den deutschen Formvorschriften nicht, wenn die maßgeblichen Erklärungen im Inland abgegeben wurden (Urteil vom 03.06.2025 – 27 K 5400/23).
Deutsche Formvorschriften gelten auch bei internationaler Anerkennung
Die Richterinnen und Richter verwiesen dabei auf eine Entscheidung des BGH: Eine Ehe zwischen in Deutschland wohnhaften Verlobten ist nur wirksam, wenn sie nach deutschem Recht geschlossen wird – unabhängig davon, ob sie sich dabei physisch oder per Video zusammenschalten.
Auch die Anerkennung der Ehe durch Bulgarien führt nach Auffassung des Gerichts zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Eine unionsrechtliche Pflicht zur Anerkennung könne zwar bestehen, wenn das Familienleben eines EU-Bürgers anderweitig praktisch nicht mehr möglich wäre. Das sei hier jedoch nicht der Fall: Es stehe dem Paar offen, die Ehe in Deutschland rechtskonform zu schließen, erklärte das VG.
Gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltskarte kann der Mann beim OVG Münster einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.