CBD-Mundspray ist Lebensmittel

Ein CBD-Mundpflegespray fällt unter die lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Dem kann der Hersteller nicht dadurch entgehen, dass er es als Kosmetikum vertreibt. Der Verbraucher gehe dennoch von einer Verzehrfähigkeit aus, so das VG Düsseldorf.

Ein Düsseldorfer Unternehmen vertrieb im Stadtgebiet sowie im Onlinehandel Hanfprodukte, darunter auch zwei CBD-Mundpflegesprays. Die Stadt Düsseldorf drohte ihm daraufhin ein Zwangsgeld an, sollte es die Produkte weiter vertreiben. Sie stützte sich dabei auf eine Allgemeinverfügung, mit der sie CBD-haltige Lebensmittel verboten hatte. Die Firma wandte ein, die Mundsprays seien Kosmetika: Die Anwendungsempfehlung gebe vor, die Sprays nach 30 Sekunden wieder auszuspucken, sodass sie nicht – wie für Lebensmittel erforderlich – in den Magen-Darm-Trakt gelangten.

Das VG folgte dieser Argumentation nicht: Unabhängig von der Anwendungsempfehlung sei zu erwarten, dass durchschnittliche Verbraucherinnen und Verbraucher das Produkt hinunterschluckten. Hierfür sprächen die Aufmachung der Sprays und ihre Beschreibung im Webshop sowie ihre Nähe zu vergleichbaren bekannten CBD-Produkten, die als Lebensmittel vermarktet würden. Auch Umfragen zur Erwartung der Verbraucherinnen und Verbraucher an derartige CBD-Produkte bestätigten dies. Ein Hersteller könne solche Produkte den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht einfach dadurch entziehen, dass er sie als Kosmetikum deklariere (Urteil vom 25.10.2024 – 26 K 2072/23).

Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel handelte. Eine hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisgrundlage für eine pharmakologische Wirkung gebe es angesichts der geringen Dosierung mit CBD (5 bzw. 10 Prozent) nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Unternehmen kann beim OVG Münster die Zulassung der Berufung beantragen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2024 - 26 K 2072/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 28. Oktober 2024.