Um das Automatenspiel in angemessenem Rahmen zu halten, sieht das Glücksspielrecht ein Log-In-System mit persönlichen ID-Karten vor. Findige Spielerinnen und Spieler wissen das in der Praxis häufig zu umgehen. Ein Problem des Spielerschutzes, meinte ein Ordnungsamt in NRW, und verpflichtete eine Spielhalle per Auflage dazu, engmaschiger auf die "Mehrfachbespielung" zu achten. Wie das VG Düsseldorf im Eilverfahren entschied, durfte das so verfügt werden – auch rein präventiv (Beschluss vom 20.11.2025 – 16 L 3716/25).
Bei Kontrollen örtlicher Spielhallen fiel den Behörden ein Problem im Automatenspiel auf: Zwar können sich Spielende nur mit ihren persönlichen ID-Karten an den Spielautomaten anmelden, wenn sie aufhören, werden sie allerdings nicht automatisch auch ausgeloggt - auch nicht, wenn sie die Spielhalle verlassen. Lassen die den manuellen Log-Out Button an den Automaten ungedrückt, ermöglicht das umliegenden Spielenden, auch diesen Automaten zu bespielen – es kommt zu einer "Mehrfachbespielung".
In Reaktion auf das Problem verfügte die zuständige Behörde eine zusätzliche Auflage und ordnete die sofortige Vollziehung an: Die jeweils anwesende Aufsichtsperson solle "dafür Sorge tragen, dass kein Spieler mehr als ein Geldgerät gleichzeitig bespielen kann". Diese Auflage wurde auch gegenüber einer Spielhalle verfügt, die bei den bisherigen Kontrollen gar nicht auffällig geworden war. Sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung – ohne Erfolg vor dem VG Düsseldorf.
Präventive Auflagen sind erlaubt
Die 16. Kammer des VG Düsseldorf stellte klar: Nach dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag seien die Behörden gesetzlich berechtigt, Auflagen gegenüber Spielhallen zu verfügen (§ 16 Abs. 2 S. 5 AG GlüStV NRW, § 24 Abs. 2 S. 3 GlüStV iVm § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Ein konkretes vorhergehendes Fehlverhalten brauche es dafür nicht, sodass die bisherige Unauffälligkeit der Spielhalle hier nicht verfange. Auflagen könnten insofern auch präventiv auf "allgemeine Gefahrenlagen" im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen reagieren. Entgegen der Auffassung der Spielhalle sei § 6 Abs. 5 SpielV, der lediglich die Aufsteller der Geräte zur Einrichtung des ID-Systems verpflichte, insoweit nicht abschließend.
Da die Ermächtigungsgrundlage auch sonst keine weiteren Voraussetzungen für eine Auflage benenne, komme es für ihre Rechtmäßigkeit hier vor allem auf ihre Verhältnismäßigkeit an. Diese bejahte die Kammer.
Der Spielerschutz heiligt die Auflage
Die Auflage erfülle offenkundig das gesetzgeberische Ziel. Ein Verbot der Mehrfachbespielung diene insbesondere dem Spielerschutz, da es die Spielanreize der Geldspielgeräte in einem "akzeptablen Rahmen" halte und unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit verhindere. Mehrfachbespielung trage zur Glücksspielsucht und einer "übermäßigen Ausnutzung" des Spielbetriebs bei, was den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gerade zuwiderlaufe.
Nur die Anweisung der diensthabenden Aufsicht könne sicherstellen, dass sich die aufgestellten Geräte auch dauerhaft im Log-Out-Modus befänden. Auch könnten die nötigen regelmäßigen und engmaschigen Kontrollgänge nur von menschlichen Angestellten durchgeführt werden.
Die Auflage schränke insoweit zwar die Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers ein, das indes nur geringfügig. Der Eingriff sei vor dem Hintergrund des Spielerschutzes damit "ohne weiteres" gerechtfertigt. So sei auch die mögliche Geldbuße bei einem Auflagenverstoß in Höhe von bis zu 500.000 Euro vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig.
Ebenso wenig griff der Einwand des Betreibers durch, die Auflage sei durch die Formulierung "Sorge zu tragen" nicht hinreichend bestimmt. Das trage, so die Kammer, zwar eine gewisse Unschärfe in sich, welche Handlungspflichten die Aufsichtspersonen anhand dessen aber zu erfüllen hätten, lasse sich dennoch fehlerfrei ableiten. Die angeordnete sofortige Vollziehung habe damit im Ergebnis Bestand.


