Das Ordnungsamt durfte eine Befreiung von der Maulkorbpflicht widerrufen, weil der betreffende Hund in der Zwischenzeit ein Kind gebissen hatte. Das VG Düsseldorf hat nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keinen Ermessensfehler der Behörde festgestellt. Die Aufhebung bleibt sofort vollziehbar (Beschluss vom 20.10.2025 – 14 L 2059/25).
An einem Mainachmittag führte eine Hundehalterin ihren Pitbull Terrier aus. Nach ihren Angaben haben auf einer angrenzenden Wiese mehrere Kinder laut geschrien und sich augenscheinlich geprügelt. Der Hund soll sich daraufhin erschrocken und einen unvermittelten Satz in Richtung der Kinder gemacht haben. Die Halterin behauptete, sie habe den Hund an der Schleppleine noch zurückhalten können – die Kinder seien aus Angst in ein Gebüsch gesprungen. Die Erstdiagnose im Krankenhaus zeichnete indes ein anderes Bild von der Verletzung eines Kindes. "Bisswunde lateraler Unterschenkel links". Eine Feststellung, die auch das Gericht später zugrunde legte.
Die zuständige Behörde widerrief wegen des Vorfalls die Befreiung vom Maulkorbzwang für gefährliche Hunde – diese hatte die Halterin Monate zuvor erfolgreich beantragt - und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung lehnte das VG Düsseldorf nun ab. Zumindest bis zum Hauptverfahren sei eine Maulkorbpflicht wieder zumutbar.
Nachweis der Harmlosigkeit erschüttert
Die 14. Kammer führte aus, dass der Widerruf der Maulkorbpflicht nur deshalb überhaupt zulässig sei, da er im Verwaltungsakt selbst vorbehalten wurde. Andernfalls dürfe ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt – wie die Befreiung von der Maulkorbpflicht – für die Zukunft nicht widerrufen werden.
Die Befreiung sei nur möglich, wenn eine Halterin bzw. ein Halter nachweise, dass von dem Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sei (so § 5 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW). Das war der Halterin hier zuvor gelungen. Dieser Nachweis werde jedoch erschüttert, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln biete. Gerade um einen solchen Vorfall handele es sich hier.
Die Ordnungsbehörde habe insoweit ermessensfehlerfrei von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht, wie die Kammer befand. Im Vergleich zu der Gefahr, die von ihrem Hund möglicherweise ausgehe, stelle sich die Belastung durch eine Maulkorbpflicht – jedenfalls bis zum Hauptverfahren – als "relativ geringfügig" dar. Die Pflicht habe nicht ansatzweise existenzielle Bedeutung für die Halterin. Die Öffentlichkeit hingegen habe ein vitales Interesse daran, vor erneuten Vorfällen geschützt zu werden. Die Abwägung mit dem Vollzugsinteresse falle damit insgesamt zugunsten der Behörde bzw. der Öffentlichkeit aus – im vorläufigen Rechtsschutz konnte der Widerruf damit nicht gekippt werden.


