Kläger rügt Formalien
Der Kläger hatte eine nicht ordnungsgemäße Einladung zu der fraglichen Stadtratssitzung wegen fehlender Unterlagen bemängelt. Der Beschlussvorlage zur beabsichtigen Wahl des Beigeordneten seien keine Informationen über die Bewerber und ihre Eignung beigefügt worden. Diese Argumente hielten die Richter allerdings nicht für entscheidungserheblich.
Kein Feststellungsinteresse des Klägers
Das VG wies die Klage bereits als unzulässig ab, da das für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht gegeben sei. Voraussetzung für ein solches schützenswertes Interesse sei das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, so das VG. Es müsse nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich sein, dass der Kläger als Stadtratsmitglied durch den beklagten Stadtrat bei der Wahl eines Beigeordneten erneut in vergleichbarer Weise verletzt werde.
VG verneint Wiederholungsgefahr
Das VG hat eine Wiederholungsgefahr verneint und führte dazu insbesondere an, dass Beigeordnete für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt werden. Die nächsten Wahlen seien somit erst in den Jahren 2022 und 2023 zu erwarten. Es sei völlig offen, ob der Kläger nach den Kommunalwahlen im Mai 2019 erneut ein Stadtratsmandat erhalten werde. Ob weitere Gründe dem Erfolg der Klage entgegen gestanden hätten, habe vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung mehr bedurft, so das Gericht.