VG Dresden: Reha-Einrichtung hat keinen Anspruch auf Erlass behördlicher Schließungsverfügung gegen sich selbst

Eine Dresdner Rehabilitationseinrichtung ist mit ihrem Begehren gescheitert, die Landeshauptstadt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Schließung zu verfügen. Wie das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 01.04.2020 entschieden hat, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin ihre Einrichtung eigenverantwortlich schließen könne und nicht auf eine behördliche Schließungsanordnung angewiesen sei (Az. 6 L 224/20).

Antragstellerin hält Schließung ihrer Reha-Einrichtung aus epidemiologischen Gründen für geboten

Zum Leistungsspektrum der Antragstellerin gehören unter anderem die ambulante Rehabilitation, Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie. Sie beschäftigt etwa 50 Mitarbeiter, die wöchentlich etwa 800 Patienten betreuen, welche "überwiegend älter als 55 Jahre" sind und vielfach unter mehreren Krankheiten leiden. Die Antragstellerin sieht im Betrieb ihrer Einrichtung eine Risiko- und Gefährdungslage, die eine Schließung aus epidemiologischen Gründen erfordere, weil es zu Stoßzeiten unvermeidbar im Bereich der Rezeption, der Umkleiden sowie im Eingangsbereich zu Ansammlungen von mehr als fünf Personen komme.

Ansteckungsrisiko durch Gruppentherapien auf engstem Raum

Zudem seien Gruppentherapien mit bis zu 20 Teilnehmern auf engstem Raum zu absolvieren. Da sie sich selbst aus rechtlichen Gründen an der Schließung gehindert sehe, sei die Stadt als zuständige Behörde verpflichtet, eine entsprechende Anordnung zu erlassen, um den Schutz der Allgemeinheit vor den drohenden Gefahren durch die Weiterverbreitung von COVID-19 zu gewährleisten. 

VG: Antragstellerin nicht auf behördliche Schließungsanordnung angewiesen

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin besitze kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung, da sie durch eine eigenverantwortliche Schließung ihrer Einrichtung ihr Begehren schneller und effektiver erreichen könne. Auf eine behördliche Schließungsanordnung sei sie nicht angewiesen. Sie gehöre zwar als Einrichtung der Gesundheitsvorsorge nicht zu den Betrieben, die aufgrund der aktuellen Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus zwingend zu schließen seien.

Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge müssen nicht zwingend offen gehalten werden

Die Verfügung enthalte aber auch keine Verpflichtung, dass Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge zwingend offen zu halten seien. Vielmehr obliege diese Entscheidung weiterhin dem Betreiber selbst. Auch sei dem Sozialgesetzbuch oder dem im konkreten Fall mit den Krankenkassen abgeschlossenen Versorgungsvertrag nicht zu entnehmen, dass eine Schließung der Einrichtung nicht möglich sei. Da die Antragstellerin damit an einer eigenmächtigen Schließung ihrer Einrichtung nicht gehindert sei, bedürfe es einer behördlichen Schließungsanordnung nicht.

VG Dresden, Beschluss vom 01.04.2020 - 6 L 224/20

Redaktion beck-aktuell, 7. April 2020.

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