Begehrte Auskünfte nicht erhalten
Der am Verfahren als Beigeladener beteiligte Polizist war wegen Äußerungen in einem sozialen Medium, bei denen er auch seine berufliche Tätigkeit kundgetan hatte, mittels Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl war im Herbst 2017 in der örtlichen Presse über die rechtskräftig verhängte Strafe berichtet worden. Dabei wurde auch die Frage aufgeworfen, wie es mit dem betroffenen Polizisten weitergehe. Die Antragsteller hatten seit August 2018 erfolglos versucht, vom Antragsgegner entsprechende Auskünfte zu erhalten.
VG: Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt private Belange des Polizisten
Das VG hält einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Pressegesetzes für gegeben und Verweigerungsgründe nach Abs. 2 dieser Bestimmung für nicht einschlägig. Sie hat sich bei Ihrer Entscheidung davon leiten lassen, dass für die Frage, ob ein wegen Volksverhetzung verurteilter Polizist noch im Polizeidienst tätig ist und gegebenenfalls mit hoheitlichen Aufgaben gegenüber den rechtsunterworfenen Bürgern betraut ist, das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Belange des Betroffenen überwiegt. Der Polizist habe sich unter Betonung seiner beruflichen Tätigkeit in den virtuellen öffentlichen Raum begeben und dort schon selbst identifizierbar gemacht. Daher könne er sich nur in geringem Maß darauf berufen, dass die beruflichen Folgen solchen Handelns unbemerkt bleiben müssen. Schutzwürdige Interessen des Staates an einer Geheimhaltung diesbezüglich hat das VG gänzlich verworfen.
Beschwerde ist möglich
Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.