VG Dresden: Ohne Parlamentsgesetz keine Kopfnoten in Schulzeugnissen für Ausbildungsplatzbewerbungen

In Schulzeugnissen, die für Ausbildungsplatzbewerbungen erforderlich sind, sind Kopfnoten nur zulässig, wenn der parlamentarische Gesetzgeber eine entsprechende Regelung im Schulgesetz getroffen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 05.09.2019 entschieden und die Ausstellung des Jahreszeugnisses der 9. Klasse und des Halbjahreszeugnisses der 10. Klasse unter Einbeziehung von Kopfnoten für einen sächsischen Oberschüler für rechtswidrig erachtet (Az.: 5 K 1561/18).

Kläger begehrt Zeugnisse ohne Kopfnoten

Der Kläger wandte sich im Hauptsacheverfahren dagegen, dass sein Jahreszeugnis der 9. Klasse und sein Halbjahreszeugnis der 10. Klasse Kopfnoten (Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung) enthalten. Er vertrat die Auffassung, dass die Angabe von Kopfnoten seine Chancen verringere, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte das VG Dresden bereits beschlossen, dass dem Kläger vorläufig ein Jahreszeugnis der 9. Klasse (Az.: 5 L 607 /18) und ein Halbjahreszeugnis der 10. Klasse (Az.: 5 L 114/19) ohne Kopfnoten auszuhändigen sind. Auf die Beschwerden des Beklagten änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Az.: 2 B 442/18 und 2 B 82/19) beide Entscheidungen des VG Dresden und lehnte die Anträge ab.

Rechtsstreit hat sich erledigt

Inzwischen hat der Kläger einen Platz an einer Fachoberschule angenommen und zudem das Abschlusszeugnis der Realschule erhalten, das immer ohne Kopfnoten erstellt wird. Insofern benötigt er die vorhergehenden Zeugnisse mit Kopfnoten voraussichtlich nicht mehr für Bewerbungen. Der Rechtsstreit, um den es zunächst ging, hat sich dadurch erledigt.

Hauptsacheentscheidung wegen Eingriffs in Berufswahlfreiheit erforderlich

Dennoch konnte das VG über die Frage der Kopfnoten entscheiden. Denn die Vergabe von Kopfnoten in Zeugnissen, die für die Ausbildungsplatzsuche verwendet werden, greife in die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und damit erheblich in Grundrechte ein. Der Sachverhalt habe daher in einem Hauptsacheverfahren mit mündlicher Verhandlung überprüft werden müssen, so das VG.

VG: Parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich

Das VG hat die Ausstellung des Jahreszeugnisses der 9. Klasse und des Halbjahreszeugnisses der 10. Klasse unter Einbeziehung von Kopfnoten für rechtswidrig erachtet. Es vertritt weiterhin die Ansicht, dass der parlamentarische Gesetzgeber eine Regelung im Sächsischen Schulgesetz schaffen müsse, wenn Kopfnoten auch in Zeugnissen zulässig sein sollen, die für die Ausbildungsplatzsuche verwendet werden. Eine solche Regelung gebe es bisher nicht. Die in der Schulordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus enthaltenen Bestimmungen reichten wegen des intensiven Grundrechtseingriffs nicht aus. Zudem hätte der Gesetzgeber das Sächsische Staatsministerium für Kultus ausdrücklich dazu ermächtigen müssen, die Einzelheiten zur Erteilung von Kopfnoten in Zeugnissen zu regeln, die relevant sind, um einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Das VG betonte, dass es bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage gegangen sei, ob an Schulen im Freistaat Sachsen überhaupt Kopfnoten verteilt werden dürfen.

VG Dresden, Urteil vom 05.09.2019 - 5 K 1561/18

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2019.

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