Sachverhalt
Das ehemalige Ladenlokal, bestehend aus einem Raum mit 130 qm sowie einigen Nebenräumen, ist von der Grundstückseigentümerin an eine gemeinnützige Unternehmensgesellschaft verpachtet, die in Sachsen Begegnungsstätten "für alle Menschen, unabhängig ihrer Ethnie, Nationalität, Religion oder Sprache" betreibt. Bereits im Oktober 2016 hatte die Gesellschaft bei der Stadt Görlitz einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Fragestellung beantragt, inwieweit es bauplanungsrechtlich zulässig ist, im fraglichen Objekt ein Kulturzentrum zu errichten. Nach Angaben der Betreiberin werden die Räumlichkeiten nach Abschluss des Pachtvertrags im Februar 2017 als Treffpunkt ihrer Mitglieder genutzt. Die Treffen dienten dem sozialen, kulturellen und religiösen Austausch. Selbstverständlich werde dabei auch das Gebet zusammen verrichtet.
Stadt untersagte Nutzung als Begegnungsstätte mit sofortiger Wirkung
Die Stadt untersagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Räumlichkeiten als Begegnungsstätte beziehungsweise Anlage für religiöse Zwecke. Aufgrund einer Anzeige sei eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden, bei der festgestellt worden sei, dass der ehemalige Verkaufsraum abweichend genutzt werde. Für diese Nutzungsänderung sei eine Genehmigung nach der Sächsischen Bauordnung erforderlich, die bisher gar nicht beantragt worden sei. Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl die Betreiberin der Begegnungsstätte als auch die Grundstückseigentümerin Anträge auf gerichtlichen Eilrechtsschutz.
VG: Nutzung als Begegnungsstätte nicht von Genehmigung als Einkaufsladen umfasst
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Aufhebung der Nutzungsuntersagung abgelehnt. Die derzeitige Nutzung der Räume als Begegnungsstätte könne nicht im Rahmen der seit Jahrzehnten bestehenden Genehmigung als Einkaufsladen erfolgen. Hinsichtlich der Nutzung von Räumlichkeiten als Einkaufsstätte beziehungsweise als Kulturzentrum und zum Gebet seien unterschiedliche gesetzliche Vorgaben zu beachten. Dass für die geänderte Nutzung bereits ein Vorbescheid beantragt worden sei, spiele keine Rolle. Ein Vorbescheid sei bislang nicht erteilt worden; eine solche Entscheidung ersetze zudem ohnehin keine Genehmigung zur Nutzungsänderung.