VG Dresden: Landeskirche muss an Verfahren zur Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern beteiligt werden

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens hat ein Recht darauf, an Verfahren der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern beteiligt zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 12.04.2017 entschieden. Das VG hat die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Az.: 4 K 1278/16).

Behörde: Kirche nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt

Die Landeskirche war durch Medienberichte darauf aufmerksam geworden, dass die Landesdirektion Sonntagsarbeit in Callcentern genehmigt hatte. Während in anderen Bundesländern die Möglichkeit zur Sonntagsarbeit durch Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierung näher ausgestaltet ist, fehlt eine solche Rechtsverordnung in Sachsen. Die Landesdirektion hat daher Genehmigungen auf Ausnahmebestimmungen im Arbeitszeitgesetz, einem Bundesgesetz, gestützt. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens beantragte bei der Landesdirektion Sachsen, an den Genehmigungsverfahren beteiligt zu werden, um von den Verfahren und erteilten Genehmigungen Kenntnis zu erlangen. An Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich derjenige beteiligt, der in eigenen Rechten betroffen ist. Die Landesdirektion hat das Ansinnen abgelehnt, weil die Kirche durch die Genehmigung von Sonntagsarbeit nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sein könne.

Kirche über Art. 139 Weimarer Reichsverfassung berechtigt

Das VG Dresden hat demgegenüber jetzt festgestellt, dass die Landesdirektion verpflichtet war, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche an solchen Verfahren zu beteiligen. Die Normen des Arbeitszeitgesetzes seien nicht nur zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmt, sie würden vielmehr generell dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dienen. Die Einhaltung der Sonntagsruhe könne die Landeskirche aufgrund einer speziellen Bestimmung des Art. 139 Weimarer Reichsverfassung einfordern. Diese Norm werde von Art. 140 GG ausdrücklich für weiterhin anwendbar erklärt. Dieses Recht der Kirche werde durch den Evangelischen Kirchenvertrag Sachsens von 1994 weiter konkretisiert. An diesem Vertrag müsse sich auch die Landesdirektion festhalten lassen.

Keine Entscheidung in der Sache

Das VG hat demgegenüber nicht darüber entschieden, ob die Ausnahmegenehmigung von Sonntagsarbeit im konkreten Fall rechtmäßig gewesen ist.

VG Dresden, Urteil vom 12.04.2017 - 4 K 1278/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2017.

Mehr zum Thema