Kopfnoten sind Eingriff in Freiheit der Berufswahl
Mit dem Zeugnis möchte sich der klagende Zehntklässler einer Oberschule während des laufenden Schuljahres bei Unternehmen um einen Ausbildungsplatz für die Zeit nach seinem Realschulabschluss bewerben. Das VG entschied, dass er gegen Aushändigung seines Zeugnisses der 9. Klasse mit Kopfnoten nunmehr bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten erhält. Denn Kopfnoten in einem Zeugnis, das nicht nur schulintern wirke, sondern auch für Ausbildungsbetriebe oder spätere Arbeitgeber wichtig sei, stellten einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers dar.
Wegen Grundrechtseingriff Regelung durch Parlamentsgesetz erforderlich
Denn es sei möglich, dass Schüler mit schlechteren Kopfnoten ihren gewünschten Ausbildungsplatz nicht erhielten, so das VG. Damit sei die Regelung zu den Kopfnoten wesentlich für das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Über wesentliche Eingriffe in Grundrechte habe der parlamentarische Gesetzgeber zu entscheiden. Der sächsische Landtag habe aber im Sächsischen Schulgesetz keine Norm geschaffen, die ausdrücklich Kopfnoten erwähnt. Stattdessen habe das Sächsische Staatsministerium für Kultus Bestimmungen über Kopfnoten in die Schulordnung für Mittel- und Abendschulen aufgenommen. Das sei nicht ausreichend.
Eilbeschluss noch nicht rechtskräftig
Das Verfahren in der Hauptsache bleibt am VG Dresden unter dem Aktenzeichen 5 K 1561/18 anhängig. Gegen den Eilbeschluss kann Beschwerde eingelegt werden.