VG Dresden: Syrische Flüchtlinge haben nicht automatisch Recht auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus

Syrische Staatsangehörige, die vor dem Bürgerkrieg geflüchtet sind, haben nicht ohne weiteres Anspruch auf Zuerkennung des sogenannten Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden mit insgesamt sechs Urteilen vom 01.03.2017 entschieden (Az.: 4 K 1073/16.A, 4 K 991/16.A, 4 K 689/16.A, 4 K 613/16.A, 4 K 730/16.A, 4 K 777/16.A).

Besonderer Verfolgungsgrund erforderlich

Der von den Klägern begehrte Flüchtlingsstatus setzt voraus, dass die Betroffenen gerade aufgrund eines bestimmten Verfolgungsgrundes (etwa der Rasse, der Religion, einer politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) mit staatlichen Verfolgungshandlungen (beispielsweise der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt) rechnen müssen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat dies bei den Klägern nicht erkennen können und ihnen lediglich den sogenannten subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz zuerkannt. Subsidiärer Schutz wird unter anderem gewährt, wenn den Betroffenen in ihrem Herkunftsland ernsthafte Schäden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts droht ("Bürgerkriegsflüchtlinge"). Gleiches gilt, wenn die Betroffenen Folter oder erniedrigende Behandlung befürchten müssen, ohne dass auf diese Methoden vom Regime gerade wegen eines besonderen Verfolgungsgrundes zurückgegriffen wird.

VG: Subsidiärer Schutz bietet ausreichend Sicherheit

Das VG Dresden ist in den entschiedenen Fällen nach der Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amts, der Anhörung einer Sachverständigen und aufgrund weiterer Erkenntnismittel zu der Ansicht gelangt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das syrische Regime Bürgerkriegsflüchtlingen allein wegen ihrer Flucht aus Syrien eine regimekritische Haltung zuschreibt. Vielmehr müsse jeder Syrer, ungeachtet eines Aufenthalts im Ausland, mit Verhaftung und Folter rechnen, der von syrischen Sicherheitskräften oder Geheimdiensten aufgegriffen wird. Eine regimefeindliche Haltung könne willkürlich jedem auch ohne besonderen Anlass zugeschrieben werden. Auch in den Fällen, in denen die Betroffenen sich durch die Flucht aus Syrien ihrer Wehrpflicht entzogen haben, gelte nichts anderes. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe daher zu Recht nur den subsidiären Schutz zuerkannt, der insoweit ausreichend Sicherheit biete.

VG Dresden, Urteil vom 01.03.2017 - 4 K 1073/16.A

Redaktion beck-aktuell, 3. März 2017.

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