Kein Anspruch auf sechs Monate gültige Genesenenbescheinigung

Das Verwaltungsgericht Dresden hat einen Eilantrag auf Erteilung einer Corona-Genesenenbescheinigung mit sechsmonatiger Geltungsdauer abgelehnt. Ein Mann hatte erreichen wollen, dass ihm trotz zwischenzeitlicher Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage der ihm vom Gesundheitsamt bescheinigte Genesenenstatus für sechs Monate erhalten bleibt.

Eilantrag auf sechs Monate gültige Genesenenbescheinigung

Bei dem Antragsteller wurde im Dezember 2021 durch eine PCR-Untersuchung eine Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 festgestellt. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller daraufhin eine Bescheinigung, wonach die Infektion durch Laboruntersuchung festgestellt worden sei. Gemäß den geltenden Bestimmungen sei die Bescheinigung ab Tag 29 nach der Feststellung und für längstens sechs Monate nach festgestellter Infektion gültig, eine Verlängerung sei nicht möglich. Aufgrund der am 14.01.2022 geänderten Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) ist der Genesenenstatus nunmehr auf 90 Tage verkürzt. Das ergibt sich aus der Neuregelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, in der auf entsprechende Festlegungen auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwiesen wird. Der Antragsteller wollte mit seinem Eilantrag erreichen, dass ihm der Genesenenstatus – wie bisher – für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten bescheinigt wird beziehungsweise festgestellt wissen, dass die erteilte Bescheinigung fortgilt.

VG: Kein Anspruch auf begehrte Bescheinigung

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung. Eine Genesenenbescheinigung sei nach geltenden Regelungen - nur - das in verkörperter oder digitaler Form vorliegende, personalisierte, positive Testergebnis, soweit der Test den in der SchAusnahmV genannten Anforderungen entspreche. Dagegen sei die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen durch die Antragsgegnerin nicht vorgesehen, sodass auf deren Erteilung, eventuell mit einem bestimmten Inhalt, kein Anspruch bestehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den Regelungen der SchAusnahmV noch aus den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes. Auch aus den Regelungen der VO (EU) 2021/953, die die Ausstellung von digitalen COVID-Zertifikaten in der Europäischen Union betreffe, ergebe sich ein solcher Anspruch nicht. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, würde sich aus der genannten Verordnung oder sonstigen Regelungen kein Anspruch darauf ergeben, dass die Genesenenbescheinigung eine Dauer von maximal sechs Monaten haben müsse. Es komme deshalb nicht auf die Frage an, ob die Verkürzung der Geltungsdauer der Genesenenbescheinigungen durch die Änderung der SchAusnahmV verfassungswidrig sei.

Keine Eilbedürftigkeit – unzumutbare Nachteile nicht dargelegt

Darüber hinaus sei auch keine besondere Eilbedürftigkeit ersichtlich, so das VG weiter. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, wenn die Genesenenbescheinigung nicht die von ihm begehrte Gültigkeitsdauer ausweise. Seine Behauptung, ohne die Genesenenbescheinigung mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten von der Teilhabe am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben unzumutbar und irreversibel ausgeschlossen zu sein, sei aufgrund seines Vortrags nicht belegt. Er habe auch nichts dazu vorgetragen, weshalb es ihm nicht möglich oder unzumutbar sei, sich gegen eine Erkrankung mit dem Coronavirus impfen zu lassen, was ihm die gleichen Vorteile wie eine Genesenenbescheinigung verschaffe.

VG Dresden - 6 L 97/22

Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2022.