Eilantrag auf Wiederinbetriebnahme einer Dampfsauna gescheitert

Das Verwaltungsgericht Dresden hat am 07.08.2020 einen Eilantrag auf Wiederinbetriebnahme einer Dampfsauna abgelehnt. Es verneinte bereits ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, die sich gegen das Verbot in der Sächsischen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes gewandt hatte. Denn selbst im Falle einer Aufhebung verbliebe es bei dem Verbot in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung.

Antragstellerin wollte Dampfsaunabetrieb wieder aufnehmen

Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, dass ihr Saunabetrieb keine Gefahr darstelle. In ihrer Dampfsauna könnten vier Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln saunieren. Wegen der Betriebsuntersagung blieben viele Kunden aus. Sowohl die Mitarbeiter der Antragstellerin als auch ihre Kunden seien im Umgang mit Hygieneregeln vertraut. Schließlich argumentierte sie, auch in anderen Bundesländern seien Dampfsaunen wieder erlaubt.

Antragsgegner hielt Antrag schon für unzulässig

Das Sächsische Sozialministerium als Antragsgegner hielt den Antrag bereits für unzulässig. Das Verbot von Dampfsaunen ergebe sich schon aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Corona-Schutzverordnung und werde in der angegriffenen Allgemeinverfügung nur noch einmal wiederholt. Zudem werde das ausgesprochene Verbot für erforderlich und verhältnismäßig gehalten. Anders als bei einer Trockensauna, die mit 80 Grad Celsius betrieben werden müsse, wodurch die SARS-CoV-2-Viren abgetötet würden, könne eine Dampfsauna nur mit 60 Grad Celsius beheizt werden. Diese Temperatur reiche nicht zur Abtötung der Viren aus. Zudem würde durch den Dampf die Verteilung von Aerosolen begünstigt, weshalb auch der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht ausreiche.

VG: Rechtsschutzinteresse fehlt

Das VG lehnte den Eilantrag als unzulässig ab. Für den Antrag fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Antragstellerin damit nicht den Betrieb ihrer Dampfsauna erreichen könne. Selbst im Fall einer diesbezüglichen Aufhebung der Allgemeinverfügung verbleibe es bei dem in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung geregelten Verbot. Das VG weist darauf hin, dass zu dessen Aufhebung ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO an das Oberverwaltungsgericht Bautzen zu richten wäre.

VG Dresden, Beschluss vom 07.08.2020 - 6 L 512/20

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2020.

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