Ehemalige Tagebaufläche darf nicht in Eigenregie saniert werden

Der Eigentümer einer ehemaligen Tagebaufläche darf das Gelände nicht eigenmächtig und ohne bergrechtliche Genehmigung mit Klärschlamm auffüllen beziehungsweise sanieren, um es wieder nutzbar zu machen (hier: Braunkohletagebau Erika/Laubusch). Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 08.07.2020. Mit der Verfüllung der Flächen könnten erhebliche Gefahren verbunden sein. 

Antragsteller begann ihm gehörende ehemalige Tagebaufläche mit Klärschlamm aufzufüllen

Der Inhaber eines Forstwirtschaftsbetriebs begann im April 2020, große Mengen an Klärschlamm und Klärschlammkompost auf in seinem Eigentum stehende Flächen im Gebiet des ehemaligen Braunkohletagebaus aufzubringen. Dort waren ab dem Jahr 2009 im Rahmen von Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen durch das zuständige Bergbauunternehmen in erheblichem Umfang Erdmassen entnommen und Rodungen vorgenommen worden.

Grundstückseigentümer hielt sich für zur “faktischen Ersatzvornahme“ befugt

Der Grundstückseigentümer beabsichtigt auf diesen Flächen zukünftig Forstwirtschaft zu betreiben. Er vertritt die Meinung, dass das an sich zuständige Bergbauunternehmen seinen Sanierungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist, weshalb er nunmehr im Wege einer “faktischen Ersatzvornahme“ selbst die Grundlage für eine künftige Wiederaufforstung schaffen will.

Oberbergamt stoppte die Klärschlammaufbringung

Das Oberbergamt untersagte dem Forstwirt mit sofortiger Wirkung das Einbringen, Ausbreiten und Einarbeiten von jeglichen Materialien, insbesondere auch Klärschlämmen und Klärschlammgemischen, sowie deren Ablagern oder Zwischenlagern auf dem Gelände des gesamten ehemaligen Tagebaus Erika/Laubusch. Hiergegen wendete der Eigentümer sich mit einem Eilantrag.

VG: Kläger darf keine Sanierung ohne bergrechtliche Genehmigung vornehmen

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die bergrechtliche Untersagungsverfügung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Bei den in Rede stehenden Tätigkeiten des Antragstellers handele es sich wohl um Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, die nach dem Bundesberggesetz und dessen Regelungen zu beurteilen seien. Dagegen gehe es nicht um Tätigkeiten, die schon zur Folgenutzung der Flächen zählten, hier der Forstwirtschaft. Die Maßnahmen des Antragstellers hätten daher eines vom Oberbergamt genehmigten bergrechtlichen Betriebsplanes bedurft.

Verfüllung der Flächen ist mit erheblichen Gefahren verbunden

Das öffentliche Interesse, dem Antragsteller seine Handlungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen ergebe sich schon daraus, dass sich die betroffenen Flächen in einem bergbaulichen Gefahrenbereich befänden und mit der Verfüllung Gefahren für Leib und Leben für die im Gefahrenbereich tätigen Personen verbunden sein könnten. Ob der Antragsteller auch gegen abfallrechtliche Vorschriften verstoßen haben könnte, hat die Kammer offengelassen.

VG Dresden, Beschluss vom 08.07.2020 - 12 L 399/20

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2020.