Dresdner Stadtratswahl 2019 gültig

Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage eines Dresdners, der Mitglied der "Linken" ist, gegen die Gültigkeit der Stadtratswahl vom Mai 2019 in der Landeshauptstadt abgewiesen. Die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe, auf die die gerichtliche Überprüfung beschränkt sei, belegten Wahlverstöße nicht hinreichend.

Mitglied der "Linken" beanstandete Dresdner Stadtratswahl

Der Kläger hatte zur Begründung seiner Klage ausgeführt, dass er und seine Ehefrau durch verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Wahl massiv in ihren Rechten verletzt worden seien. Der Gemeindewahlausschuss habe die Listen der Partei "Die Linke" zugelassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Listenaufstellung nicht der Satzung der Partei entsprochen habe. Die danach erforderliche besondere Vertreterversammlung sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der Kläger wies darauf hin, dass er selbst auf einer dieser Listen aufgestellt gewesen sei, die dann aber zurückgezogen und durch eine neue ersetzt worden sei. Des Weiteren habe es Unregelmäßigkeiten bei der Wahlauszählung und ungleiche Stimmabgabebedingungen am Wahltag gegeben. Die Landesdirektion Sachsen hatte den Einspruch zurückgewiesen, da der Kläger und seine Ehefrau nicht hinreichend mit Tatsachen belegt vorgetragen hätten, worin genau der Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zu sehen sei. Soweit keine Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werde, müssten dem Einspruch mindestens fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

VG: Verspätete Einspruchsgründe nicht zu berücksichtigen

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Richterinnen wiesen auf die einschlägige Vorschrift des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes hin, die vorsehe, dass nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Diese gesetzliche Anordnung schließe die Berücksichtigung verspätet vorgetragener Einspruchsgründe aus, weil es im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, dass die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Wahl alsbald geklärt werde. Dies habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht bereits 1995 so entschieden. Die gerichtliche Überprüfung sei daher auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt.

VG: Wahlverstöße nicht hinreichend dargelegt

Aus dem danach zu berücksichtigenden Vortrag des Klägers ergebe sich nicht hinreichend belegbar, dass er durch die Wahl in eigenen Rechten verletzt worden sei. Die gerügten Wahlverstöße seien auch nicht so hinreichend dargelegt worden, dass sie einer Überprüfung unterzogen werden könnten. Im Übrigen fehle es diesbezüglich auch am Beitritt ausreichend vieler Wahlberechtigter zum Einspruch des Klägers.

VG Dresden, Urteil vom 24.02.2022 - 7 K 1505/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Februar 2022.