VG Dresden: SPD-Stadtratsfraktion muss Teilung ihrer Fraktionsräume hinnehmen

Die Dresdner SPD-Stadtratsfraktion muss eine Teilung ihrer Fraktionsräume mittels einer Trockenbauwand hinnehmen. Dadurch sollen Arbeitsmöglichkeiten für eine andere Fraktion geschaffen werden. Dies geht aus einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.02.2019 hervor (Az.: 7 L 69/19).

Oberbürgermeister will Platz für neu gegründete (Bürger-)Fraktion schaffen

Der Oberbürgermeister Dresdens hatte die beabsichtigte Teilung der Räume damit begründet, dass die Antragstellerin derzeit ihre Fraktionsräume – ebenso wie alle anderen Fraktionen des Stadtrates – in der ersten Etage des Neuen Rathauses in Dresden habe. Da im November 2018 drei Mitglieder der SPD-Fraktion aus der Fraktion ausgetreten und zusammen mit einem weiteren fraktionslosen Stadtratsmitglied eine neue Fraktion gegründet hätten, sei es erforderlich, dieser neu gegründeten (Bürger-)Fraktion ebenfalls Büroräume zur Verfügung zu stellen. Die Bürgerfraktion sei derzeit interimsweise in dem Beratungszimmer der FDP-Fraktion untergebracht. Es sei daher beabsichtigt, die Raumproblematik dahingehend zu lösen, dass ein Teil der SPD-Fraktionsräume durch eine Trockenbauwand abgetrennt und der Bürgerfraktion zur Verfügung gestellt wird.

SPD-Fraktion sieht ihre Arbeitsfähigkeit in Gefahr

Dagegen hat sich die SPD-Fraktion mit der Argumentation gewandt, dass eine mangelnde Schalldichtigkeit der Zwischenwand befürchtet werde. Zudem sieht sie ihre Arbeitsfähigkeit – gerade im Vorfeld der bevorstehenden Kommunalwahl – durch die vorgesehenen Bauarbeiten beeinträchtigt. Sie hat daher beantragt, dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt im Weg einer einstweiligen Anordnung die Errichtung der geplanten Trennwand bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen.

VG verneint Voraussetzungen für Eilrechtsschutz

Das VG Dresden hat den Antrag als unbegründet abgelehnt, da der begehrte vorläufige Rechtsschutz eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. In einem solchen Fall komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der das VG folge, nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne die Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spreche. Eine solche Situation habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ihr stehe ebenso wie den anderen Fraktionen (gemäß § 35a der Sächsischen Gemeindeordnung in  Verbindung  mit  § 2 Abs. 1 Satz 2 Fraktionsrechtsstellungssatzung) die Zuteilung der für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Räume zu. Eine andere Aufteilung der Räume, die keine der im Stadtrat tätigen Fraktionen in diesem Recht beeinträchtigen könne, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Dies gelte auch hinsichtlich der Notwendigkeit des Einbaus einer Trennwand mit höherem Schallschutz oder der Unzumutbarkeit der mit der Baumaßnahme verbundenen Einschränkungen.

Beschluss noch anfechtbar

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

VG Dresden, Beschluss vom 14.02.2019 - 7 L 69/19

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2019.

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