Corona-Test darf Voraussetzung für Teilnahme an Kreistagssitzung sein

Zur Sitzung des Kreistages Sächsische Schweiz – Osterzgebirge am 22.03.2021 erhielt nur Zutritt, wer ein negatives Test-Ergebnis auf das Corona-Virus SARS CoV-2 vorlegen konnte, das nicht älter als drei Tage ist. Der Landrat hatte die Anordnung auf § 5a Abs. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gestützt, die die entsprechende Betretensvorschrift für Schulgelände vorsieht. Das Verwaltungsgericht Dresden hat dies nun bestätigt.

Betretensvorschrift für Schulgelände angewendet

Der Kreistag fand in der Turnhalle des Beruflichen Schulzentrums Pirna statt. Es standen kostenlose Antigen-Schnelltest vor Sitzungsbeginn um 17.00 Uhr zur Verfügung. Gegen die Verpflichtung haben eine Kreistagsfraktion und einige ihrer Mitglieder am 18.02.2021 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Die genannte Regelung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beziehe sich auf Gebäude, in denen ein Schulbetrieb tatsächlich stattfinde, nicht jedoch auf Veranstaltungen des Landkreises in Schulgebäuden. Das Verlangen nach einem Schnelltest verletzte auch die Öffentlichkeit der Kreistagssitzung und sei nicht erforderlich und unverhältnismäßig.

VG: Anordnung kann auf Haus- und Ordnungsrecht gestützt werden

Das VG Dresden hat offen gelassen, ob der Landrat seine Anordnung auf § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO stützen kann. Jedenfalls könne er aber als Inhaber des Haus- und Ordnungsrechts bei Sitzungen des Kreistags gemäß § 34 Abs. 1 der Sächsischen Landkreisordnung Anordnungen zu den äußeren Bedingungen und dem Ablauf von Kreistagssitzungen treffen. Die angegriffene Anordnung des Landrats sei voraussichtlich rechtmäßig ergangen, so das VG weiter. Sie sei erforderlich und nicht unverhältnismäßig, weil mit ihr kein relevanter Eingriff in Rechte der Fraktion oder der antragstellenden Kreisräte verbunden sei.

Durchführung der Sitzung per Videokonferenz nicht praktikabel

Das Gericht hat sich der Argumentation des Landkreises angeschlossen, wonach mildere Mittel zur Durchführung der Kreistagssitzung, etwa in Form einer Videokonferenz, nicht praktikabel seien. Der Landkreis habe in einem Testlauf mit 20 Kreisbediensteten, die von zu Hause aus gearbeitet hätten, versucht, mit den vorhandenen Software-Lösungen eine Kreistagssitzung nachzustellen. Dies sei angesichts gehäufter Systemabstürze wegen unzureichender Breitbandausstattungen gescheitert. Gleiches sei bei einer Kreistagssitzung mit über 80 Teilnehmer zu erwarten. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

VG Dresden, Beschluss vom 22.03.2021 - 6 L 213/21

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2021.