VG Dresden bestätigt Verbot von inszeniertem Prozess gegen Habeck

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit einem am Freitag bekanntgegebenen Beschluss das vom Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verfügte Verbot eines Straßentheaters bestätigt, bei dem Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) symbolisch an den Pranger gestellt werden sollte. Die Partei "Freie Sachsen" hatte für den kommenden Montag zu der Versammlung unter dem Motto "Regierungsrücktritt – jetzt!" in Heidenau aufgerufen.

Straßentheaterstück "Habecks Prozess"

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck sollte bei der geplanten Veranstaltung in Form eines Straßentheaters vom "Volk" angeklagt und verurteilt werden, 16 Wochen auf dem örtlichen Marktplatz am Pranger zu stehen. Die Versammlungsbehörde des Antragsgegners hatte bereits für eine Versammlung der Partei am 08.08.2022 die Aufführung dieses Straßentheaters untersagt. Die Veranstaltung wurde in sozialen Medien mit einem Video beworben. Darin wurde eine offensichtlich den Bundeswirtschaftsminister darstellende Person als Gefangener in einem Lieferwagen dargestellt, bekleidet mit einem orangefarbenen Overall, in Handschellen und mit einem Sack über dem Kopf. Auch für die jetzt angezeigte Versammlung setzte die Behörde mehrere Auflagen fest. Dagegen ersuchte die Partei "Freie Sachsen" um vorläufigen Rechtsschutz vor dem VG. Die Auflagen seien unverhältnismäßig und verletzten die Meinungs- und die Kunstfreiheit sowie die Versammlungsfreiheit.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag im Wesentlichen abgelehnt

Soweit der Antragsgegner die Aufführung des Straßentheaters in der geplanten Form untersagt habe, sei dies rechtmäßig, entschied dagegen jetzt das VG. Nach § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz könne die zuständige Behörde eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege insbesondere bei einem drohenden Verstoß gegen Strafgesetze vor. Das betreffe auch die Tatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), insbesondere auch, wenn sich diese gegen Personen des öffentlichen Lebens richteten (§ 188 StGB).

Grenze liegt bei Schmähkritik

Bei den genannten Delikten sei im politischen Meinungskampf allerdings zu beachten, dass übertreibende und verallgemeinernde Kennzeichnungen ebenso hinzunehmen seien wie einseitig gefärbte Stellungnahmen. Die Grenze zulässiger politischer Meinungsäußerungen finde sich dort, wo wahrheitswidrig ehrenrührige Tatsachen behauptet und verbreitet würden oder es sich um Schmähkritik handele, mit der keine Auseinandersetzung in der Sache gesucht werde, sondern die Diffamierung und Verächtlichmachung der Person im Vordergrund stehe, wenn also eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung habe und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher gehe. Das betreffe Fälle, in denen der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt werde. In diesen Fällen habe das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem ebenfalls betroffenen Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurückzustehen.

Assoziation zu Guantanamo-Bay-Häftlingen

Das VG hat seiner Entscheidung auch die Bewerbung der Versammlung durch das Video zugrunde gelegt. Die dortige Darstellung lasse die Assoziation zu Guantanamo-Bay-Häftlingen aufkommen und erinnere an die Auffindesituation von ermordeten Personen des öffentlichen Lebens in Kofferräumen von Fahrzeugen. In Zusammenschau mit der geplanten Darstellung eines "Prozesses", in dessen Ergebnis der Bundeswirtschaftsminister vom "Volk" zu einer Prangerstrafe verurteilt werde, würden möglicherweise Strafgesetze verletzt. Naheliegend sei, dass der Bundeswirtschaftsminister durch die Form der Darstellung beleidigt werde, weil die Darstellung die Kundgebung der Nicht- und Missachtung seiner Person zum Ziel habe. Durch die geplante Form der Darstellung werde er herabgewürdigt und zum bloßen Objekt eines "Prozesses" degradiert, in dessen Ergebnis er der öffentlichen Schmähung am Pranger ausgesetzt werde.

Kein Vergleich zum Straßenkarneval

Anders als die Antragstellerin meine, könne kein Vergleich mit Darstellungen von Politikern am Pranger im Straßenkarneval gezogen werden. Solche Darstellungen stünden dort in einem humoristischen Kontext, was bei der geplanten Veranstaltung nicht der Fall sei. Möglicherweise sei auch der Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens wegen der Darstellung einer Entführung verletzt (§ 126 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 239a Strafgesetzbuch). Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die drastische Darstellung einer Abrechnung mit der Regierungspolitik, konkretisiert am Bundeswirtschaftsminister, dazu führt, dass sich Versammlungsteilnehmer berufen fühlten, Darstellungen der geplanten Art in die Tat umzusetzen. Dies belege die geplante Entführung des Bundesgesundheitsministers. Dass Worte auch zur Gewalt führen können, erlebten gerade Lokalpolitiker in vielfältiger Weise. Belegt sei dies nicht zuletzt auch durch den Mord an dem Regierungspräsidenten im Regierungsbezirk Kassel Walter Lübcke am 02.06.2019, den ein Rechtsextremist verübt habe. Es bestünde auch die Möglichkeit, dass wegen der geplanten Verwendung einer Audiosequenz weitere Straftatbestände verletzt seien, da die Staatsanwaltschaft Dresden insoweit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe.

Pranger und ähnliche Gegenstände verboten

Es bleibe der Antragstellerin unbenommen, ihre Kritik am Regierungshandeln und/oder an Maßnahmen des Bundeswirtschaftsministers auch in der darstellenden Form eines Straßentheaters zu äußern und zu diesem Zweck auch dafür bestimmte Gegenstände als Kundgebungsmittel mitzuführen. Allerdings dürfe die Antragstellerin dabei keine Darstellungsform wählen, bei der der Bundeswirtschaftsminister herabgewürdigt und zum Objekt eines "Prozesses" gemacht werde; zu diesem Zweck dürften auch keine Gegenstände (Pranger und ähnliche Gegenstände, zugehörige Audiosequenz) mitgeführt werden.

Erfolg in Bezug auf eine Auflage

Erfolg hatte die Antragstellerin dagegen in Bezug auf die Auflage Nr. 10 Satz 1. Die dort ausgesprochene Untersagung von Äußerungen durch Redner und Versammlungsteilnehmer sei überflüssig, weil es ohnehin verboten sei, auf Versammlungen Straftaten zu begehen. Im Übrigen sei die Auflage auch nicht hinreichend bestimmt, weil nicht klar sei, welche Äußerungen konkret unterlassen werden sollten. Es obliege den Behörden, namentlich dem Polizeivollzugsdienst, bei etwaigen Straftaten bei der Versammlung tätig zu werden und die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Störern zu ergreifen.

VG Dresden, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 L 605/22

Redaktion beck-aktuell, 12. August 2022.