VG Dresden: Einführung der Ortschaftsverfassung für das gesamte Stadtgebiet muss warten

Die Landeshauptstadt Dresden darf eine Änderung ihrer städtischen Organisationsstruktur nur unter Beachtung der von der Landesdirektion Sachsen vorgebrachten Beanstandungen vornehmen. Wie das Verwaltungsgericht Dresden mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.01.2017 klarstellte, ist die Einführung der Ortschaftsverfassung für das gesamte Stadtgebiet durch eine Änderung der Hauptsatzung erst nach der kommenden Stadtratswahl möglich (Az.: 7 K 4206/14).

Stadtrat: Unterschiedliche Regelungen nicht vermittelbar

Die Landeshauptstadt Dresden führte in den 1990er Jahren durch ihre Hauptsatzung für ihr Gebiet die Stadtbezirksverfassung ein und bildete zehn Ortsamtsbereiche. Für die erst in den vergangenen Jahren nach Dresden eingemeindeten Ortschaften gilt dagegen die Ortschaftsverfassung. Im Jahr 2014 beschloss der Dresdner Stadtrat, die eine direktere Bürgerbeteiligung umfassende Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet durch eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung einzuführen, weil er es unter anderem für nicht vermittelbar hielt, dass in einer Stadt zwei unterschiedliche Stadtverfassungen bestehen. Zudem sollte ein Bürgerbeteiligungsverfahren in Angelegenheiten eingeführt werden, die in die Zuständigkeit der Landeshauptstadt Dresden fallen.

Landesdirektion Sachsen monierte Zeitpunkt und unterbliebene Anhörung

Diese Regelungen wurden von der Landesdirektion Sachsen als Aufsichtsbehörde beanstandet. Zwar dürfe die Stadt die Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet einführen. Dies könne jedoch gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung frühestens zur nächsten Stadtratswahl gleichzeitig mit der Aufhebung der bisher geltenden Stadtbezirksverfassung erfolgen. Zudem müsse die Stadt Dresden die bisher unterbliebene Anhörung der vorhandenen Ortschaftsräte nachholen. Dies sei erforderlich, da auch diese von dem sich ändernden Ortschaftsrecht betroffen seien. Im Hinblick auf das neu eingeführte Bürgerbeteiligungsverfahren müsse in der Hauptsatzung klargestellt werden, dass der Stadtrat das Bürgerbeteiligungsverfahren nur in solchen Angelegenheiten initiieren könne, für die er auch zuständig sei.

Gericht folgte Argumenten der Landesdirektion

Die gegen die Beanstandungen erhobene Klage der Stadt wies das Gericht mit seinem ohne mündliche Verhandlung getroffenen Urteil ab. Die Richter folgten der Argumentation der Landesdirektion in allen Punkten, weil die beanstandeten Regelungen gegen die Sächsische Gemeindeordnung verstießen.

VG Dresden, Urteil vom 18.01.2017 - 7 K 4206/14

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2017.

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