VG Dresden: Beschränkung ambulanter Erziehungshilfen durch sächsische Corona-Verfügung rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 15.04.2020 einen Eilantrag einer Jugendhilfeträgerin gegen die Beschränkung ambulanter Erziehungshilfen durch die sächsische Anti-Corona-Allgemeinverfügung abgelehnt. Die Beschränkung sei durch die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes gedeckt (Az.: 6 L 257/20).

Eilantrag gegen Beschränkung ambulanter Erziehungshilfen durch sächsische Anti-Corona-Allgemeinverfügung

Die Antragstellerin, eine Trägerin der freien Kinder- und Jugendhilfe, wandte sich per Eilantrag gegen die "Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche vom 19. März 2020". Darin ist unter anderem eine Beschränkung von ambulanten Erziehungshilfen "auf ein Mindestmaß und auf unabweisbare Einzelfälle" geregelt.

Jugendhilfeträger: Effektiver Schutz des Kindeswohls nicht mehr möglich – Berufsausübungsfreiheit verletzt

Die Antragstellerin  machte im Wesentlichen geltend, dass sie durch die Allgemeinverfügung in ihrer Arbeit mit den Kindern, Jugendlichen und Familien stark eingeschränkt werde. Dies sei nicht hinnehmbar, weil gerade in der gegenwärtigen Situation die ambulante Hilfe besonders wichtig sei. Als unabweisbar im Sinne der Allgemeinverfügung würden Fälle gelten, bei denen bei Nichterbringung von Hilfen eine Kindeswohlgefährdung drohe. Aufgrund der ausgesetzten Schulpflicht finde keine Kontrolle der Kinder und Jugendlichen mehr statt, so dass Kindeswohlgefährdungen nicht mehr auffielen und daher die unabweisbaren Einzelfälle bereits nicht mehr feststellbar seien. Sie könne keinen effektiven Schutz mehr gewähren, da die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der Allgemeinverfügung auch weder telefonisch noch per Skype oder anderweitig über das Internet mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung treten könnten. Dies verletzte im Übrigen unter anderem auch ihr eigenes Grundrecht auf freie Berufsausübung.

VG: Beschränkung rechtmäßig – Kontakt per Telefon und Internet weiterhin möglich

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die vorgenommene Beschränkung der ambulanten Hilfen auf ein Mindestmaß und auf unabweisbare Einzelfälle könne als geeignete Schutzmaßnahme gegen die Ausbreitung des Corona-Virus angeordnet werden und sei von den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes gedeckt. Allerdings beinhalte die angegriffene Regelung entgegen dem Verständnis der Antragstellerin keine Beschränkung ihres telefonischen und elektronischen Kontakts zu den von ihr betreuten Kindern. Diesen könne sie also aufrechterhalten, da von diesem keine Infektionsgefahr ausgehe.

Berufsausübungsfreiheit muss vorübergehend zurücktreten

Das VG unterstreicht, dass die Interessen Einzelner oder von Gruppen, etwa hinsichtlich der Einschränkung ihrer Berufsausübung, in Anbetracht der gegenwärtigen Gefährdung einer Vielzahl von Menschen für die absehbare kurze Zeit der weiteren Geltung der Allgemeinverfügung zurückzustehen hätten.

VG Dresden, Beschluss vom 15.04.2020 - 6 L 257/20

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2020.