Allein die Unterstützung einer Terrororganisation durch Teilnahme an einer Demonstration genügt nicht, um einen anerkannten Flüchtling auszuweisen, stellte kürzlich das VG Dresden im Fall einer – wohl ehemaligen – Unterstützerin der kurdischen Arbeiterpartei PKK klar. Bei Asylberechtigten sei ein anderer Maßstab anzulegen als bei anderen Ausländerinnen und Ausländern. Pikant an der Geschichte: Wegen ihrer mutmaßlichen PKK-Sympathie war die Frau in Deutschland überhaupt erst als Flüchtling anerkannt worden (Beschluss vom 05.12.2025 – 3 L 1054/25).
Die türkische Staatsbürgerin kurdischer Volkszugehörigkeit lebte seit inzwischen acht Jahren in Deutschland. Als Teil einer politisch aktiven Familie mit einer gewissen Nähe zur PKK wurde ihr im November 2018 in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Weil sie zugunsten der PKK Propaganda betrieben und den türkischen Präsidenten Erdoğan mehrfach beleidigt habe, waren in ihrem Heimatstaat inzwischen Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Dabei stand für die deutsche Ausländerbehörde fest, dass ihre Verfolgung nicht nur strafrechtlich, sondern auch politisch motiviert war.
Asyl- und Aufenthaltsrecht laufen nicht parallel
Im August 2025 erhielt die Mutter einer wenige Monate alten Tochter dann ein Schreiben der Ausländerbehörde. Sie sollte ausgewiesen werden, aus zwingenden Gründen nationaler Sicherheit. Nach Erkenntnissen der Berliner Polizei habe sie im Mai 2021 an einer Spontandemonstration zur Befreiung des PKK-Führers Abdullah Öcalan teilgenommen. Bei der folgenden Sicherheitsbefragung habe sie die Behörden nicht überzeugen können, weder Mitglied der PKK zu sein, noch Kontakte zu deren Mitgliedern zu unterhalten.
Wie aber kann jemand, der wegen vergangener PKK-Unterstützung gerade als Flüchtling anerkannt wurde, nun deshalb ausgewiesen werden? "Es gibt keinen Gleichlauf zwischen den aufenthalts- und den asylrechtlichen Regeln", erläutert der Migrationsrechtler Constantin Hruschka von der Evangelischen Hochschule Freiburg gegenüber beck-aktuell den Hintergrund. "Das sind zwei getrennte Verfahren." Zwar sollten anerkannte Flüchtlinge aufgrund ihres völkerrechtlichen Schutzstatus grundsätzlich nicht ausgewiesen werden; gleichwohl habe der EuGH auch klargestellt, dass bei Personen, denen Terrorismus vorgeworfen werde, im Einzelfall eine Ausweisung möglich sei, so Hruschka. Dass dies aus ein und demselben Grund – der Unterstützung einer Terrororganisation – geschehe, sei dabei nicht selten. In solchen Fällen bleibe den Personen aber regelmäßig eine Duldung, da man sie wegen drohender Verfolgung nicht in ihr Heimatland zurückschicken könne. Wichtige Integrationsleistungen und Absicherungen fielen dann aber weg.
Demo reicht wohl nicht für Ausweisungsinteresse
Die Kurdin ging daher gerichtlich gegen ihre Ausweisung sowie das ebenfalls verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Kraft Gesetzes hatten die Rechtsbehelfe aber keine aufschiebende Wirkung. Nach ihrem Widerspruch beantragte die Frau daher einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG Dresden, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen – mit Erfolg. Die 3. Kammer entschied, dass es angesichts ihres Flüchtlingsstatus mehr brauche als nur eine vergangene Unterstützung der in Deutschland anerkannten Terrororganisation.
Die Ausweisungsverfügung dürfte im Hauptverfahren wohl keinen Bestand haben, befand das VG. Es sei schon zweifelhaft, ob in diesem Fall das erforderliche besondere Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben sei. So habe die Behörde lediglich vermutet, dass die Frau auch gegenwärtig noch die PKK unterstütze und damit die nationale Sicherheit gefährde. Eine einzige Teilnahme an einer vier Jahre zurückliegenden, elfköpfigen Demonstration sei jedenfalls keine "klare Unterstützungshandlung". Nicht zuletzt wegen der in der Türkei anhängigen Strafverfahren liege eine Unterstützung in der Vergangenheit zwar nahe. Dass sich diese aber bis heute fortsetze, sei nicht ersichtlich.
Die Teilnahme an einer Demonstration könne zwar für sich genommen schon als bedeutende Unterstützungshandlung gelten, allerdings nur dann, wenn sie die terroristischen Ziele auch positiv verstärke. Gehe es stattdessen um andere, nicht unbedingt terroristisch konnotierte Ziele, liege eine Unterstützung ferner. In diesem Fall habe sich die Demonstration etwa nicht explizit zur PKK bekannt, sondern (auch) aus humanitären Gründen die Freilassung des vermeintlich zu Unrecht inhaftierten Öcalans gefordert, so das VG. Auch die mutmaßliche Nähe zu einem aktiven PKK-Mitglied änderte für das Gericht nichts. So habe die Kurdin im Asylverfahren zwar selbst das Foto einer Freundin gezeigt, die sich "mit Kampfausrüstung 'in den Bergen'" gezeigt habe – offenbar als PKK-Kämpferin.
Strengerer Maßstab für Flüchtlinge
Ob aus den Widersprüchen in der Sicherheitsbefragung wiederum ein besonderes Ausweisungsinteresse abgeleitet werden könne (§ 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), ließ die Kammer im Ergebnis aber offen. Denn für Flüchtlinge gelte ohnehin ein anderer Maßstab. Nötig sei nämlich, dass "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit" vorlägen, wie sie § 53 Abs. 3a AufenthG ausnahmsweise für die Ausweisung von Asylberechtigten fordere. Die Vorschrift sei europarechtlich dahin gehend auszulegen, dass nur die Unterstützung einer Terrororganisation nicht automatisch zur Aufhebung des Aufenthaltstitels führen dürfe. Es brauche auch einen gewissen Schweregrad der Sicherheitsgefährdung.
Demnach müsse hier einzelfallbezogen geprüft werden, ob der Betroffene durch ihre Mitwirkung an der Organisation irgendwie eine individuelle Verantwortung für konkrete terroristische Aktionen zugerechnet werden könne. Davon sei man hier indes weit entfernt.


