Rabatt auf Kita-Beitrag: Alleinerziehend auch ohne Ummeldung

Alleinerziehende können herabgesetzte Kita-Beiträge beantragen. Aber ist man alleinerziehend, wenn der getrenntlebende Elternteil noch nicht umgemeldet ist? Ja, sagt das VG Dresden, sofern tatsächliche Trennung und getrennte Haushaltsführung glaubhaft belegt sind.

Behörden dürfen sich für die Annahme einer Alleinerziehung, die die Absenkung des Elternbeitrags für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung zur Folge hat (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsKitaG), nicht pauschal auf das Melderegister stützen, sondern müssen auch glaubhafte Darlegungen zur Trennung berücksichtigen. Im gleichen Atemzug, so die Kammer weiter, bleibe der Verwaltungsvereinfachung in der Massenpraxis durch die Vermutungswirkung des gemeinsamen Haushalts ein hoher Stellenwert erhalten.

In dem hier zugrundeliegenden Fall hatte eine Mutter von ihrer Gemeinde für die Betreuung ihrer beiden Kinder in Kindertagespflege und Kindergarten vergeblich eine 15%ige Beitragsermäßigung gefordert. Sie machte geltend, dass sie sich seit der Trennung vom Kindsvater allein um die Betreuung des Kinds kümmere, da sich ihr Ex im Wesentlichen an seinem Arbeitsort in Berlin aufhalte, auch wenn er vorübergehend weiter unter derselben Adresse in Dresden mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Die Kommune schloss auf einen gemeinsamen Haushalt und winkte ab.

Das VG Dresden dagegen erkannte sie für den überwiegenden Zeitraum als Alleinerziehende an (Urteil vom 14.05.2025 – 1 K 1587/24). Sie habe nachgewiesen, dass eine tatsächliche Trennung und getrennte Haushaltsführung erfolgt sei, obwohl der Kindsvater zunächst noch (melderechtlich) mit ihr zusammengewohnt habe. Für die Zeiträume vor der Trennung sowie während eines vorübergehenden Zusammenwohnens (in der sie sich auf ihre Approbationsprüfung vorbereitete) verneinte das Gericht die Alleinerziehendeneigenschaft.

Faktische Trennung genügt

Das Gericht legte bei der Bestimmung der Alleinerziehendeneigenschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsKitaG den Fokus auf zwei Voraussetzungen: das Überwiegen der Betreuungslast sowie das Fehlen eines unterstützenden Erwachsenen im Haushalt. Dabei reichte ihm ein formaler gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern nicht für eine Ablehnung, wenn die tatsächlichen Lebensverhältnisse auf eine dauerhafte Trennung hindeuten.

Die Kammer betonte, dass der melderechtliche Wohnsitz zwar ein gewichtiges Indiz sei, bei glaubhaft gemachter Trennung aber nicht schematisch zugrunde gelegt werden dürfe. Die Behörden seien im Einzelfall gehalten, auch tatsächliche Lebensverhältnisse angemessen zu berücksichtigen, ohne jedoch in eine aufwändige Prüfung der "innerfamiliären Aufgabenverteilung" einzutreten. Zudem sei es den Betroffenen nicht immer möglich, unverzüglich eine formelle Ummeldung herbeizuführen. Entscheidend sei, ob der andere Elternteil objektiv nicht mehr zur Alltagsbetreuung beitrage und seine Unterstützungsrolle faktisch beendet habe.

Dies bedeute für den Zeitraum vor der Trennung, dass – trotz Arbeitsaufnahme des Vaters in Berlin – von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen sei. Die Mutter habe zu diesem Zeitpunkt weiterhin mit dem Kindsvater in einer wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft gelebt. Das ändere sich mit der nach außen dokumentierten Trennung, welche die gesetzlich unterstellte Unterstützungsleistung innerhalb eines gemeinsamen Haushalts entkräfte. In der Folgezeit sei dann zwar zunächst keine Ummeldung erfolgt, jedoch habe die Mutter nachvollziehbar dargelegt, dass bereits getrennte Haushalte geführt wurden.

VG Dresden, Urteil vom 14.05.2025 - 1 K 1587/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 17. Juni 2025.

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