Mit 55 aus dem Rennen? Altersgrenze für Regelbeurteilungen in Sachsens Justiz gekippt

Wer mehr als zehn Jahre vor der Pensionierung aus dem Beurteilungssystem fällt, hat im Auswahlverfahren für Beförderungen schnell das Nachsehen. Das VG Dresden stellte klar: So einfach darf sich der Dienstherr nicht aus der Leistungsbewertung verabschieden.

Wer noch realistische Beförderungschancen hat, darf nicht aus dem Beurteilungssystem herausdefiniert werden – auch nicht mit Mitte 50: Die starre Altersgrenze von 55 Jahren für Regelbeurteilungen im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst Sachsens ist rechtswidrig. Sie überschreitet bereits den durch § 6 Abs. 3 § 1 Nr. 6 SächsRiG eingeräumten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verletzt zudem Art. 33 Abs. 2 GG. Eine darauf gestützte Auswahlentscheidung ist fehlerhaft. Das entschied die 11. Kammer des VG Dresden im Eilverfahren und untersagte die Besetzung der Stelle vorläufig (Beschluss vom 05.03.2026 – 11 L 1273/25).

Das Sächsische Justizministerium schrieb 2025 die Stelle einer Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. eines Leitenden Oberstaatsanwalts (R 4) aus. Bewerber waren ein heute 63-jähriger Oberstaatsanwalt – zuletzt Vertreter und kommissarischer Behördenleiter – und eine heue 62-jährige Oberstaatsanwältin mit langjähriger Führungserfahrung.

Beide erhielten aktuelle Anlassbeurteilungen mit Spitzennoten. Die letzte Regelbeurteilung datierte jedoch bei beiden aus dem Jahr 2017. Eine neue Regelbeurteilung zum Stichtag 31.12.2021 unterblieb aufgrund einer Übergangsregelung in § 15 Abs. 1 RiStABeurtVO: Wer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatte, wurde nicht mehr beurteilt.

Der Dienstherr sah die Bewerber gleichauf und gab der Beigeladenen wegen stärker ausgeprägter Führungskompetenzen den Vorzug. Der unterlegene Bewerber zog vor Gericht – mit Erfolg.

Kein tragfähiger Grund für die Ungleichbehandlung

Den Kern der Entscheidung bildet die Altersgrenze selbst. Die Regelung, wonach bereits ab 55 Jahren keine Regelbeurteilungen mehr erfolgen, verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den Gleichheitssatz und das Leistungsprinzip. Typisierungen seien zwar zulässig – aber nur, wenn sie realitätsgerecht sind. Maßgeblich sei, ob ab einem bestimmten Alter typischerweise keine Auswahlentscheidungen mehr stattfänden. Das verneinte das Gericht deutlich.

Mit 55 Jahren verbleibe regelmäßig noch eine Dienstzeit von über zehn Jahren. In dieser Phase seien Beförderungen – gerade in höhere Leitungsämter – keineswegs atypisch, sondern häufig. Die Annahme, Bewerber jenseits der 55 nähmen faktisch nicht mehr am Leistungswettbewerb teil, sei daher nicht tragfähig und verfehle die tatsächlichen Laufbahnentwicklungen im Justizdienst.

Das Gericht betonte: Die Regelbeurteilung sei gesetzlich der Regelfall. Ausnahmen seien nur für eng begrenzte Gruppen zulässig – etwa bei unmittelbar bevorstehendem Ruhestand. Eine Altersgrenze, die mehr als ein Jahrzehnt davor ansetzt, kehre dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis faktisch um. Sie schließe eine große Gruppe weiterhin konkurrenzfähiger Bewerber ohne sachlichen Grund aus dem Leistungsvergleich aus.

Mangels aktueller Regelbeurteilungen beruhte die Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die Erfolgsaussichten des Antragstellers seien daher offen. Das VG untersagte die Besetzung der Stelle daher vorläufig, bis eine neue, rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen wurde.

VG Dresden, Beschluss vom 05.03.2026 - 11 L 1273/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 27. März 2026.

Mehr zum Thema