Im April 2020 hat der Polizist nach den Feststellungen des Gerichts entgegen der damals gültigen Corona-Schutz-Verordnung zu einem "Spaziergang" aufgerufen und in verschiedenen anderen Social-Media-Posts das politische System der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsens in Frage gestellt sowie staatliche Organisationen verunglimpft. In einem weiteren Posting brachte er zum Ausdruck, dass er körperlichen Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen billige.
Der Polizist gibt an, er habe keine Veranstaltung organisieren wollen. In seinem Posting habe er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sich bei einem Spaziergang über den "Wahnsinn" Gedanken machen wollte. Seine Posts seien außerdem von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Schon zuvor war der Beamte für andere Beiträge in den sozialen Medien disziplinarrechtlich belangt worden. Die Disziplinarkammer des VG erklärte, der Dienstherr habe nach den erneuten Vorfällen das für das Amt erforderliche Vertrauen in den Polizisten zu Recht verloren. Durch den Aufruf zur Umgehung von Corona-Vorschriften habe der Beamte gezeigt, dass er nicht dazu bereit sei, geltendes Recht umzusetzen.
Gegen das Urteil (Urteil vom 06.08.2025 - 10 K 1899/24.D) kann innerhalb eines Monats Berufung zum Sächsischen OVG eingelegt werden.