VG Darmstadt: Ryanair scheitert mit Klage um Höhe der An- und Abfluggebühren

Die Deutsche Flugsicherung durfte bei der Berechnung der An- und Abfluggebühren das höchste zulässige Starthöchstgewicht heranziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden und mit Urteil vom 19.09.2017 eine Klage der Fluggesellschaft Ryanair DAC überwiegend abgewiesen, mit der die Fluggesellschaft eine teilweise Aufhebung von insgesamt 24 Gebührenbescheiden über Kosten für Dienstleistungen der Flugsicherung im An- und Abflugbereich erreichen wollte. Lediglich hinsichtlich eines Gebührenbescheids hat das VG der Klage teilweise stattgegeben (Az.: 7 K 479/14.DA).

Starthöchstgewicht gibt Ausschlag für Gebührenhöhe

Ryanair bediente im streitgegenständlichen Zeitraum 2009 bis 2013 von deutschen Verkehrsflughäfen aus unterschiedlich lange Strecken mit einer einheitlichen Flotte (Boeing Typ B 737-800) auf der Basis von variablen Starthöchstgewichten (sogenannte Flex Weights). Auf diese Weise kann eine Fluggesellschaft dasselbe Flugzeug je nach Bedarf flexibel einsetzen. Für die beim An- und Abflug in Anspruch genommenen Dienste und Einrichtungen der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) als Flugsicherungsorganisation der beklagten Bundesrepublik Deutschland erhob die DFS Gebühren nach einer entsprechenden Rechtsverordnung, in der für die Berechnung dieser Gebühren unter anderem auf das Starthöchstgewicht des betreffenden Luftfahrzeugs abgestellt wird.

74,99 t statt 66,99 t zugrundegelegt

Dabei ging die DFS seit 2004 aufgrund von Eintragungen in einem von der irischen Luftaufsichtsbehörde zertifizierten Flughandbuch sowie im irischen Luftfahrtregister von einem einheitlichen Starthöchstgewicht von 66,99 t pro Flugzeug für die Flotte der Klägerin aus. Aufgrund von Stichproben im Jahr 2012, die bei mehreren Flugzeugen der Fluggesellschaft tatsächlich ein höheres Starthöchstgewicht von bis zu 74,99 t ergaben, legte die DFS ihrer Gebührenberechnung ab November 2012 für sämtliche Flüge ein Starthöchstgewicht von 74,99 t zugrunde. Dabei führte sie auch für bereits seit 2009 erhobene Gebühren eine Neuberechnung durch und erließ neue Gebührenbescheide. Hiergegen wendete sich die Klägerin und begehrte eine Aufhebung der Bescheide, soweit ein höheres Starthöchstgewicht als 66,99 t zugrunde gelegt worden war.

VG: DFS durfte höchstes Starthöchstgewicht zugrunde legen

Das VG hat entschieden, dass die DFS nach Maßgabe der entsprechenden Gebührenverordnung bei den von Ryanair genutzten variablen Starthöchstgewichten von 66,99 t, 69,99 t und 74,99 t das höchste dieser zulässigen Starthöchstgewichte für ihre Berechnung – mangels Verjährung auch für die Zeit seit 2009 – zugrunde legen durfte.

VG: Weder Raum für individuelle Gewichtsbestimmung noch für Durchschnittsberechnung

Zur Begründung ihres Urteils führt das VG unter anderem aus, der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck dieser Vorschrift stünden einer von der Klägerin geltend gemachten individuellen Bestimmung des Starthöchstgewichts je Luftfahrzeug und Flug entgegen. Insofern habe die DFS auch keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen, welches Starthöchstgewicht jedes einzelne Flugzeug tatsächlich im abgerechneten Zeitraum gehabt habe. Vielmehr habe die DFS aufgrund der von Ryanair genutzten Flex Weights das höchste der im zertifizierten Flughandbuch eingetragenen möglichen Starthöchstgewichte einheitlich für sämtliche Flüge im fraglichen Zeitraum heranziehen dürfen. Auch für eine Durchschnittsberechnung sei entgegen der Auffassung der Klägerin kein Raum.

Ein Gebührenbescheid wegen fehlender Angaben teilweise aufgehoben

Da einer der 24 Gebührenbescheide hinsichtlich der Hälfte der dort abgerechneten Flugbewegungen keine näheren Angaben enthielt und damit insoweit nicht erkennbar war, für welche Flüge damit Gebühren erhoben wurden, hob das Gericht diesen Bescheid insoweit teilweise auf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

VG Darmstadt, Urteil vom 19.09.2017 - 7 K 479/14

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2017.

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