Derzeit keine gültige Regelung zu Corona-Immunisierungsstatus

Ein einmal mit dem Vakzin von Johnson & Johnson gegen Corona geimpfter Mann ist mit einem Eilantrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines digitalen Impfzertifikats beim Verwaltungsgericht Darmstadt gescheitert. Die Verweisung auf das Paul-Ehrlich-Institut hinsichtlich der Vorgaben für einen Impfnachweis sei voraussichtlich rechtswidrig. Da dies auch für die Vorgängerregelung gelte, fehle es derzeit an einer gültigen Regelung darüber, wann von einer Immunisierung als Voraussetzung für Corona-Ausnahmen auszugehen sei.

Verlust des Impfnachweises

Der Antragsteller wurde im September 2021 mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft und erhielt vom Robert Koch-Institut ein entsprechendes digitales Impfzertifikat ausgestellt. Mit entsprechender Veröffentlichung auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts vom 15.01.2022 wurde die Anforderung für einen vollständigen Impfschutz mit dem entsprechenden Impfstoff der Firma Johnson & Johnson von ursprünglich einer Impfung auf zwei Impfungen erhöht. Hierdurch verlor der Antragsteller am selben Tage seinen entsprechenden Impfnachweis, woraufhin er beim VG Darmstadt einen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Verlängerung der Geltungsdauer seines Impfnachweises stellte.

VG: Verweisung auf das Paul-Ehrlich-Institut voraussichtlich rechtswidrig

Das VG hat den Antrag abgelehnt. § 2 Nr. 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV), der hinsichtlich der Kriterien für einen vollständigen Impfnachweis auf das Paul-Ehrlich-Institut verweise, sei nach summarischer Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich unwirksam, weil danach allein das Paul-Ehrlich-Institut (im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut) die Kriterien bestimme, die für einen Impfnachweis erfüllt sein müssten. Dies widerspreche dem Rechtsstaats- bzw. Demokratieprinzip, weil die der Verordnung zugrunde liegende bundesrechtliche Regelung in § 28c IfSG nur die Bundesregierung (als Verordnungsgeberin der SchAusnahmV) ermächtigt habe, die Voraussetzungen für Erleichterungen und Ausnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie zu bestimmen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28c IfSG dürfe die Bundesregierung ausschließlich Landesregierungen ermächtigen, weitere Ge- und Verbote zu erlassen. Die dem Paul-Ehrlich-Institut übertragene selbständige Entscheidungsmacht über die Anforderungen an einen Impfnachweis sei daher gerade bezüglich der grundrechtsrelevanten Frage der Geltungsdauer rechtswidrig.

Derzeit keine gültige Regelung bezüglich Corona-Immunisierung

Aus denselben Gründen sei allerdings auch die vorausgegangene Regelung, wonach bereits eine Impfung des vorgenannten Präparates für eine vollständige Impfung ausreichen sollte, rechtswidrig. Aufgrund dieser Umstände fehle es derzeit an einer gültigen Verordnungsbestimmung darüber, wann nach einer erfolgten Impfung von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen sei. Wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung sei das Gericht ohne gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage daran gehindert, anstelle der Bundesregierung eine Regelung über die Geltungsdauer eines Impfzertifikats gegen das Coronavirus zu erlassen, mit der Folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung nicht gegeben und der einstweilige Rechtsschutzantrag abzulehnen gewesen sei.

VG Darmstadt, Beschluss vom 23.02.2022 - 4 L 210/22

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2022.