VG Darmstadt: Air Berlin muss keine Sicherheitsleistung für Gebühren der Deutschen Flugsicherung hinterlegen

Air Berlin muss keine Sicherheitsleistung für künftige Gebühren der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) hinterlegen, die den Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der An- und Abflugkontrollen auferlegt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit inzwischen rechtskräftigem Eilbeschluss vom 04.04.2017 entschieden. Presseberichte, in denen Zweifel an der Bonität der Fluggesellschaft geäußert worden seien, genügten nicht, um die Anordnung zu rechtfertigen (Az.: 7 L 1334/17.DA).

Air Berlin sollte drei Millionen Euro als Sicherheitsleistung hinterlegen

Air Berlin sollte eine Sicherheitsleistung in Höhe von drei Millionen Euro für Gebühren  hinterlegen, die den Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der An- und Abflugkontrollen auferlegt werden. Die DFS begründete diese Maßnahme mit Presseberichten, in denen Zweifel an der Bonität der Fluggesellschaft geäußert worden seien. Air Berlin begehrte gegen die Anordnung Eilrechtsschutz.

VG: Presseberichte für DFS-Entscheidung nicht ausreichend

Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Die im einstweiligen Rechtschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nach Ansicht des Gerichts sprechen gewichtige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids der DFS, insbesondere hinsichtlich dessen Rechtsgrundlage und seiner Verhältnismäßigkeit. So sei unstreitig, dass die Antragstellerin sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell sämtliche An- und Abfluggebühren vollumfänglich und ohne Verzug beglichen habe. Die Heranziehung von Presseberichten über die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin stelle demgegenüber keine substantiierte Grundlage für die Entscheidung der DFS dar.

Air Berlin verfügt über gültige Betriebsgenehmigung

Laut VG muss neben dem bisherigen beanstandungsfreien Zahlungsverhalten der Antragstellerin auch ins Gewicht fallen, dass diese über eine gültige Betriebsgenehmigung verfüge und das Luftfahrtbundesamt jederzeit die Finanzsituation eines Luftfahrtunternehmens prüfen und die Betriebsgenehmigung gegebenenfalls aussetzen oder widerrufen könne. Derartige Maßnahmen habe das Luftfahrtbundesamt – soweit im Eilverfahren ersichtlich – nicht ergriffen.

Irreparable Schädigung der finanziellen Reputation möglich

Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass für Air Berlin im Falle des Vollzugs des Bescheids und einer entsprechenden Bürgschaftsleistung irreparable wirtschaftliche Folgen, insbesondere hinsichtlich ihrer finanziellen Reputation, entstehen könnten. Demgegenüber sei das Risiko eines Zahlungsausfalls für die Öffentlichkeit als weniger schwer einzustufen, so das VG.

VG Darmstadt, Beschluss vom 04.04.2017 - 7 L 1334/17

Redaktion beck-aktuell, 13. Juni 2017.