Eine Frau begann ihren Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugsdienst in Hessen. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits mit einem Mann liiert, der wenige Monate danach von Spanien nach Deutschland überstellt und in eine hessische Justizvollzugsanstalt verbracht wurde. Der Mann beantragte, seine Partnerin, die in einer anderen JVA eingesetzt war, als Telefonkontakt registrieren zu lassen. Noch am selben Tag informierte diese ihre Anstaltsleitung unaufgefordert über die Beziehung.
In einem persönlichen Gespräch mit der Anstaltsleitung erweckte die Beamtin sodann den Eindruck, dass sie den Kontakt zu dem Inhaftierten künftig abbrechen werde. Das aber tat sie nicht. Sie schrieb ihm Liebesbriefe, schickte ihm Fotos von sich und telefonierte mit ihm. Der Anstaltsleitung sagte sie nichts davon. Als diese davon erfuhr, entließ sie die Frau fristlos aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Gleich mehrere Dienstpflichten verletzt
Die Frau versuchte vergeblich, die Entlassung mit einem Eilantrag vorerst aus der Welt zu schaffen. Durch ihr Verhalten habe sie das Vertrauen ihres Dienstherrn nachhaltig und endgültig zerstört, begründete das VG Darmstadt seine ablehnende Entscheidung (02.03.2026 – 1 L 2791/25.DA). Die Frau habe gleich mehrere beamtenrechtliche Dienstpflichten verletzt: ihre Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht sowie ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber Vorgesetzten. Sie habe ihre Vorgesetzten weder über das Fortbestehen der Beziehung noch über den weiteren Kontakt zu dem Inhaftierten informiert, obwohl es sich um dienstlich relevante Tatsachen gehandelt habe.
Von Vollzugsbediensteten werde erwartet, gegenüber Gefangenen eine professionelle Distanz zu wahren. Näheverhältnisse zu Inhaftierten könnten erhebliche Sicherheitsrisiken begründen und Bedienstete etwa der Gefahr von Einflussnahmen oder Erpressungsversuchen aussetzen, warnen die Richter und Richterinnen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beamtin in einer anderen Justizvollzugsanstalt eingesetzt gewesen war als ihr Partner.
Eine Beamtin auf Widerruf dürfe entlassen werden, wenn ihr Verhalten bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Dies sah das VG Darmstadt hier als gegeben. Endgültig entschieden ist der Fall damit noch nicht. Die Betroffene hat Beschwerde eingelegt, sodass nun der VGH Kassel über ihr berufliches Schicksal befinden wird.


