VG Bremen weist Klage gegen nicht erteilte Spielhallenkonzession teilweise ab

Das Verwaltungsgericht Bremen hat der Klage eines Spielhallenbetreibers auf Erteilung von Erlaubnissen für den Betrieb seiner zwei Spielhallen teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Kläger nicht unzuverlässig sei und ihm deshalb für eine seiner Spielhallen eine Erlaubnis zustehe. Bezüglich der weiteren Erlaubnis stehe die Mindestabstandregelung zwischen zwei Spielhallen im Weg (Urteil vom 17.03.2020, Az.: K 2875/18).

Ordnungswidrigkeiten gegen Kläger nicht mehr verwertbar

Der Kläger betreibt in Bremen zwei Spielhallen. Durch eine Änderung des bremischen Spielhallengesetzes musste er für diese 2016 neue Erlaubnisse beantragen. 2018 wurden seine Anträge von der Stadtgemeinde Bremen abgelehnt, weil er nicht die nötige Zuverlässigkeit aufweise. Das VG hat festgestellt, dass der Kläger nicht unzuverlässig war und ihm deshalb für eine seiner Spielhallen eine Erlaubnis zustand. Denn die von der Beklagten gegen ihn herangezogenen Ordnungswidrigkeiten seien zum Teil nicht mehr gegen ihn verwertbar gewesen.

Klageabweisung wegen Mindestabstandsregelung

Die Erlaubnis zum Betrieb der zweiten Spielhalle könne ihm aber dennoch nicht erteilt werden, da sich in unmittelbarer Näher zu dieser Spielhalle eine andere Spielhalle befindet und bei Erteilung der begehrten Erlaubnis der nach dem neuen Spielhallengesetz zwischen zwei Spielhallen vorgesehene Mindestabstand von 250 Metern nicht mehr eingehalten werden könne, so das VG weiter.

Vorrang länger bestehender Spielhalle

Die Erlaubnis für die Spielhalle seines Konkurrenten, die der Kläger mit der Klage ebenfalls angegriffen hatte, ist nach Ansicht des Gerichts zu Recht erteilt worden. Diese Spielhalle bestehe schon über 20 Jahre am selben Standort und werde länger als die letzten zehn Jahre vom selben Inhaber geführt, heißt es in der Entscheidung weiter. Dies treffe auf die benachbarte Spielhalle des Klägers nicht zu. Für diesen Fall habe der bremische Gesetzgeber bestimmt, dass der lange bestehende Betrieb vorrangig auszuwählen sei.

Auswahlkriterium sachgerecht

Diese Auswahl sei im Gesetz vorgesehen und auch mit höherrangigem Recht vereinbar, so das VG weiter. Insbesondere verstoße die Auswahl weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Europarecht. Vielmehr handele es sich um ein sachgerechtes Kriterium, weil der Gesetzgeber davon ausgehen habe dürfen, dass solche langjährig bestehenden Spielhallen mit einer langen Inhaberkontinuität auch in der Zukunft zuverlässig weiterbetrieben würden, so die Einschätzung des Gerichts. Auch wegen seiner Praktikabilität und Vorhersehbarkeit habe der Gesetzgeber dieses Kriterium wählen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abstandsregel, die in Härtefallen möglich ist, habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt.

VG Bremen, Urteil vom 17.03.2020 - K 2875/18

Redaktion beck-aktuell, 15. April 2020.