VG Bremen: Schulleiterin klagt erfolglos gegen Einführung der Inklusion an Gymnasium

Das Verwaltungsgericht Bremen hat die gegen die Einführung der Inklusion an ihrem Gymnasium gerichtete Klage einer Schulleiterin als unzulässig abgewiesen. Es fehle an einer Verletzung der Schulleiterin in eigenen Rechten, so das Gericht (Urteil vom 27.06.2018, Az.: 1 K 762/18). Die Schulleiterin hatte geltend gemacht, die inklusive Beschulung behinderter Schüler an einem Gymnasium wiederspreche der Konzeption dieser Schulform.

Gymnasium soll W+E-Schüler aufnehmen

Die Leiterin eines bremischen Gymnasiums hatte sich gegen die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung gewehrt, zum kommenden Schuljahr die Beschulung Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (kurz: W+E-Schüler) in einem inklusiven Klassenverband an ihrer Schule zu ermöglichen.

VG verneint Klagebefugnis

Das VG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Die Klagebefugnis verlange, dass es jedenfalls möglich erscheint, durch eine hoheitliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung könne die Klägerin weder aus ihrer Stellung als Lehrerin und Beamtin noch aus ihrer Funktion als Schulleiterin herleiten.

Beamte können Bedenken gegen Anordnung nur verwaltungsintern anbringen

Durch die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung könnten Rechte der Klägerin als Beamtin nicht verletzt worden sein. Beamte seien durch innerdienstliche Weisungen regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen. Sie könnten daher lediglich verwaltungsintern auf Bedenken gegen die Recht- und Zweckmäßigkeit angeordneter Maßnahmen hinweisen (sogenannte Remonstration). Ein darüber hinausgehendes Klagerecht besäßen sie jedoch nicht.

Auch keine Rechte aus Stellung als Lehrerin oder Schulleiterin verletzt

Eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihrer Stellung als Lehrerin beziehungsweise Schulleiterin scheide aus, da die durch die bremischen Schulgesetze Lehrern und Schulleitern eingeräumten Rechte hier nicht betroffen seien.

Schulisches Selbstverwaltungsrecht nicht verletzt

Durch die streitgegenständliche Weisung werde auch das schulische Selbstverwaltungsrecht des Gymnasiums nicht verletzt. Denn die Organisationskompetenz zur Entscheidung, an welchen Schulen inklusiver Unterricht eingeführt werde, liege allein bei der Stadtgemeinde Bremen und werde durch die Senatorin für Kinder und Bildung ausgeübt. Die streitgegenständliche Weisung sei von der Fachaufsicht der Senatorin für Kinder und Bildung gedeckt. Ein einklagbares Recht der Schulen gegen unter Umständen auch rechtswidrige Maßnahmen der Fachaufsicht gebe es nicht.

VG hält Weisung auch nicht für rechtswidrig

Im Übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Weisung. Die Einführung der inklusiven Beschulung an allen Bremer Schulen entspreche einem klaren gesetzgeberischen Auftrag. Dies gelte auch für die Unterrichtung von W+E-Schülern an Gymnasien. Eine Reduzierung der Bildungschancen der Regelschüler sei hierdurch nicht zu befürchten.

Zulassung der Berufung kann beantragt werden

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen beantragen.

VG Bremen, Urteil vom 27.06.2018 - 1 K 762/18

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2018.