Pauschaler Ausschluss von Geschwisterkindern von Einschulungsfeiern rechtswidrig

Geschwisterkinder dürfen nicht pauschal von Einschulungsfeiern an Grundschulen ausgeschlossen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen mit Eilbeschluss vom 19.08.2020 entschieden. Der pauschale Ausschluss stelle eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung dar. Die zulässige Teilnehmerzahl müsse sich vielmehr an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten wie insbesondere der Größe des Schulhofes orientieren.

Geschwister wollen an Einschulungsfeier ihres Bruders teilnehmen

Zwei Geschwister wollen an der Einschulungsfeier ihres Bruders am 29.08.2020 an einer Grundschule im Land Bremen teilnehmen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Antragsgegnerin die Grundschulen im Land Bremen angewiesen, die möglichen Begleiter für die einzuschulenden Kinder auf die Eltern oder Erziehungsberechtigten zu beschränken. Die beiden Geschwister begehrten Eilrechtsschutz.

VG: Unverhältnismäßige Ungleichbehandlung durch Pauschalausschluss

Das VG hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Teilnahmerecht auf die Kernfamilie beschränkt hat. Jedoch führe der pauschalisierte Ausschluss sämtlicher Geschwisterkinder ohne die Prüfung des konkreten Einzelfalles zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung des aus einem Haushalt stammenden Personenkreises. Die zulässige Teilnehmerzahl müsse sich vielmehr an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten wie insbesondere der Größe des Schulhofes orientieren.

Behörde muss Kapazitäten des Schulhofs nochmal prüfen

Gleichwohl hätten die Antragstellerinnen nicht erreichen können, zu der Einschulungsfeier ihres Bruders zugelassen zu werden. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass der Innenhof des Schulgeländes über ausreichende Kapazitäten verfüge, um auch die Geschwisterkinder unter Beachtung der Abstandsregeln zu der Einschulungsfeier zuzulassen. Das VG gab der Antragsgegnerin jedoch auf, über den Antrag der Antragstellerinnen auf Zulassung zur Einschulungsfeier ihres Bruders bis zum 26.08.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

VG Bremen, Beschluss vom 19.08.2020 - 5 V 1657/20

Redaktion beck-aktuell, 25. August 2020.