Nach Abschiebung zurückgekehrt und Asyl beantragt
Der Antragsteller war im Juli 2019 in den Libanon abgeschoben worden. Er hatte zuvor - bis auf einen Strafrest von vier Monaten, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde - eine sechsjährige Freiheitsstrafe verbüßt. Im Oktober 2019 reiste er erneut in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsschutz. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 08.11.2019 als offensichtlich unbegründet ab. Der Antragsteller erhob am 15.11.2019 gegen diesen Bescheid Klage und stellte zugleich einen Eilantrag. Gegenwärtig befindet sich der Antragsteller in Abschiebehaft.
VG: Asylantrag zu Recht abgelehnt
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Es gebe keine ernstlichen Zweifel, dass die Ablehnung der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz als offensichtlich unbegründet rechtmäßig ist. Offensichtlich unbegründet sei nach dem AsylGesetz etwa ein Antrag eines Ausländers, der eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. So liege es im Falle des Antragstellers. Er sei 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen bandenmäßigen Drogenhandels verurteilt worden. Außerdem habe das Bundesamt annehmen dürfen, dass vom Antragsteller wegen seiner kontinuierlichen strafrechtlichen Vorgeschichte eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht.
Kein Abschiebungsverbot wegen drohender unmenschlicher Behandlung
Darüber hinaus hat das VG auch kein Abschiebungsverbot festgestellt. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass der Antragsteller im Libanon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat oder ihm dort eine konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen Blutrache droht. Für diese Annahme hat das VG keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gesehen. Die Entscheidung bedeute, dass eine Abschiebung vor Entscheidung über die Klage aus Rechtsgründen erfolgen kann, so das VG.