Ein pauschales Verbot von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot, da im großflächigen Einzelhandel keine solche pauschale Beschränkung der Personenzahl gilt. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen am 28.08.2020 entschieden. Der konkret gestellte Eilantrag einer Messeveranstalterin blieb allerdings mangels Darlegung unzumutbarer Nachteile erfolglos.
Sachverhalt
Die Antragstellerin möchte am ersten Septemberwochenende 2020 in Bremen eine zweitägige Karrieremesse mit zeitgleich etwa 550 anwesenden Personen durchführen. Nach der zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung geltenden Coronaverordnung des Landes Bremen sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen jedoch nur mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit bestimmte Schutz- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Die Antragstellerin sieht darin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels, die ohne derartige Begrenzungen für den Publikumsverkehr öffnen dürfen.
Kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
Aus Sicht der Richter verletzt das pauschalierte Verbot der Durchführung sämtlicher Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen die Antragstellerin zwar in ihren Grundrechten. Denn es sei in der Tat kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Veranstaltern einer Karrieremesse einerseits und Betreibern von großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels andererseits ersichtlich. Insbesondere könne bei Ersteren nicht zwangsläufig ein höheres Infektionsrisiko angenommen werden. Es fehle an einer Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung für besondere Veranstaltungsformen.
Keine Glaubhaftmachung eines konkreten Nachteils
Die Antragstellerin habe jedoch nicht aufgezeigt, dass ihr durch die Begrenzung der zulässigen Personenanzahl ein schwerer, unzumutbarer und nachträglich nicht mehr zu beseitigender Nachteil entsteht. Sie generiere ihre Einnahmen zum weit überwiegender Anteil aus Entgelten, die die Aussteller an sie entrichten. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass im konkreten Fall mehr Unternehmen ihr Kommen zusagen würden, sollten mehr Besucherinnen und Besucher zeitgleich die Messe besuchen dürfen. Angesichts der coronabedingten Auswirkungen auf die Wirtschaft hätten viele Unternehmen ihre Einstellungsaktivitäten ausgesetzt oder stark eingeschränkt und bereits aus diesem Grund von einer Teilnahme an der diesjährigen Karrieremesse abgesehen.
VG Bremen, Beschluss vom 28.08.2020 - 5 V 1672/20
Redaktion beck-aktuell, 31. August 2020.
Aus der Datenbank beck-online
OVG Hamburg, Corona, Zulässigkeit der Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m2, GewA 2020, 289
VG Bayreuth, Zulässigkeit der Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 qm, BeckRS 2020, 10922
VGH München, Zulässigkeit von Veranstaltungen (hier: Kirchweih- und Volksfeste) während der Corona-Pandemie, BeckRS 2020, 16145
VG Würzburg, Begrenzungen der Verkaufsfläche durch Abtrennung, Coronavirus, BeckRS 2020, 6632
OVG Weimar, Erfolgloser Eilantrag gegen Versammlungsverbot wegen der Corona-Pandemie, BeckRS 2020, 6395
OVG Lüneburg, Erfolgreicher vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung gegen die Ausbreitung des Corona-Virus, BeckRS 2020, 14051